RGBl. Nr. 5/1907
Gesetz, betreffend die Regelung des Apothekenwesens
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60neu
Paragraph 60,
Staatsaufsicht.
Die Überwachung des gesamten Apothekenwesens obliegt den politischen Behörden und in oberster Instanz dem Ministerium des Innern.
Die Aufsicht über die Apotheken wird von Amts wegen ausgeübt.
Nähere Bestimmungen über die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes können im Verordnungswege erlassen werden.