Absatz eins,Für Angelegenheiten der Gleichhaltung mit Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß Paragraphen 65 a und 65 b ist ein Akkreditierungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzurichten.
BGBl. I Nr. 6/2004
GuKG-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste geändert werden (GuKG-Novelle 2003)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65cneu
Akkreditierungsbeirat
Paragraph 65 c,
- Absatz 2,Mitglieder des Akkreditierungsbeirates sind:
- Ziffer einsein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzender,
- Ziffer 2ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
- Ziffer 3ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
- Ziffer 4ein fachkundiger Vertreter des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen,
- Ziffer 5vier Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet sind.
- Absatz 3,Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
- Absatz 4,Der Akkreditierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
- Absatz 5,Die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, ehrenamtlich aus.
- Absatz 6,Der Akkreditierungsbeirat kann neben den Aufgaben gemäß Absatz eins, auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen.