Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 185/2013

kundgemacht 07.08.2013 RIS↗Parlament↗
GuKG-Novelle 2013 und MTD-Gesetz-Novelle 2013
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2013) und mit dem das MTD-Gesetz geändert wird (MTD-Gesetz-Novelle 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 185/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 141 § 0↗RIS↗
§ 65cgeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 4 bis Abs 6
in Kraft 17.02.2004 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 6/2004 · danach: BGBl. I Nr. 185/2013 § 65c↗RIS↗
in Kraft 01.07.2015 – 01.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 185/2013 · danach: BGBl. I Nr. 75/2016 § 65c↗RIS↗
Akkreditierungsbeirat Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat
§ 65c.
(1) Für Angelegenheiten der Gleichhaltung mit Sonderausbildungen Beim Bundesministerium für Lehraufgaben Gesundheit ist ein Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat für Führungsaufgaben Angelegenheiten der Gleichhaltung gemäß §§ § 65a und 65b ist ein Akkreditierungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sowie zur Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes einzurichten.
(2) Mitglieder des Akkreditierungsbeirates Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats sind:
1. ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzender,
… 4 unveränderte Absätze
2. ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
3. ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
4. ein fachkundiger Vertreter des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen,
5. vier Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet sind.
(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(4) Der Akkreditierungsbeirat Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
(5) Die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.
(6) Der Akkreditierungsbeirat Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat kann neben den Aufgaben gemäß Abs. 1 auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen.