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BGBl. I Nr. 99/2004

kundgemacht 02.08.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltmanagementgesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Umweltmanagementgesetz 2001 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2004× zu UMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltmanagementgesetz (UMG) 228 § 0↗RIS↗
§ 12geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2; Abs 3
in Kraft 08.08.2001 – 02.08.2004 · idF BGBl. I Nr. 96/2001 · danach: BGBl. I Nr. 99/2004 § 12↗RIS↗
in Kraft 03.08.2004 – 18.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 99/2004 · danach: BGBl. I Nr. 98/2013 § 12↗RIS↗
Voraussetzung für das Tätigwerden als Umweltgutachter aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 12.
(1) Die Anzeige von Umweltgutachtern, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, hat insbesondere Name, Adresse, Nationalität, Zulassungsumfang, eine beglaubigte Abschrift der Zulassung einschließlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und einen Nachweis der fachlichen Qualifikation zu beinhalten. Der Anzeige sind Angaben zur zu begutachtenden Organisation, insbesondere zum Ort und Zeit der Prüfung, Anschrift und Ansprechpartner sowie das Begutachtungsprogramm der zu begutachtenden Organisation anzuschließen. Die Anzeige hat spätestens vier Wochen vor jedem Begutachtungstermin zu erfolgen. Als Umweltgutachter können tätig werden:
1. die in dem beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der Umweltgutachterliste gemäß § 14 eingetragenen Umweltgutachter;
2. Umweltgutachter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, nach der EMAS-Verordnung zugelassen sind, soweit dies der Zulassungsbehörde vier Wochen vor dem jeweiligen Begutachtungstermin angezeigt wird und der Anzeige folgende Angaben und Unterlagen angeschlossen sind
- Name,
- Adresse,
- Nationalität,
- Zulassungsumfang,
- eine beglaubigte Abschrift der Zulassung einschließlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und einen Nachweis der fachlichen Qualifikation,
- Ort und Zeit der Prüfung,
- Anschrift und Ansprechpartner,
- das Begutachtungsprogramm der zu begutachtenden Organisation,
- gegebenenfalls die Zusammensetzung des Begutachtungsteams und
- die Glaubhaftmachung der für die Tätigkeit im Inland erforderlichen rechtlichen und sprachlichen Kenntnisse.
(2) Die Zulassungsstelle kann sich innerhalb des Zeitraums zwischen Notifizierung der Anzeige gemäß Abs. 1 Z 2 und dem Begutachtungstermin oder im Zuge der Aufsicht in Form eines Fachkundegesprächs einer mündlichen Befragung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprachkenntnisse informieren. Wird die Anzeige nicht fristgerecht erbracht oder ist die Anzeige auch nach einem etwaigen Verbesserungsauftrag unvollständig, darf der Umweltgutachter nicht tätig werden. Davon sind sowohl der Umweltgutachter als auch die zu begutachtende Organisation von der Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Einbringung der Anzeige nach Abs. 1 oder nach der jeweils letzten Kontrolle zu überprüfen, ob der Umweltgutachter weiterhin über eine gültige Zulassung des Mitgliedstaates verfügt. Die Überprüfung hat sich insbesondere auf die Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs V der EMAS-V II zu beziehen. Die §§ § 10 Abs. 2 bis 4 und § 11 gelten auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens nach der EMAS-Verordnung zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-V II EMAS-Verordnung sinngemäß.
(4) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Teammitglieder einer nicht in Österreich zugelassenen Umweltgutachterorganisation.