Adressen der Grundstücke (Anlage, Abschnitt A);
BGBl. I Nr. 9/2004
GWR-Gesetz und Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters
Paragraph 3,
Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Adressen der Gebäude (Anlage, Abschnitt B);
- Ziffer 3Adressen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt C);
- Ziffer 4Beschreibungen der Gebäude (Anlage, Abschnitt D);
- Ziffer 5Beschreibungen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt E);
- Ziffer 6Beschreibungen von Bauvorhaben (Anlage, Abschnitt F);
- Ziffer 7Adressen von Nutzungseinheiten innerhalb von Gebäuden, die üblicherweise keinen Wohnbedürfnissen dienen;
- Ziffer 8Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude;
- Ziffer 9Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, und deren Beschreibungen.