BGBl. I Nr. 125/2009
Änderung des Registerzählungsgesetzes, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des E-Government-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertZ 3, Z 7, Z 9, Z 10 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters
§ 3.
Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:
1. Adressen der Grundstücke (Anlage, Abschnitt A);
2. Adressen der Gebäude (Anlage, Abschnitt B);
3. Adressen der Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten (Anlage, Abschnitt C der Anlage);
4. Beschreibungen der Gebäude (Anlage, Abschnitt D);
5. Beschreibungen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt E);
6. Beschreibungen von Bauvorhaben (Anlage, Abschnitt F);
7. Adressen Beschreibung von sonstigen Nutzungseinheiten innerhalb von Gebäuden, die üblicherweise keinen Wohnbedürfnissen dienen (Abschnitt G der Anlage);
8. Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude;
9. Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und deren Beschreibungen.;
10. Beschreibung von Energieausweisen für Gebäude, Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten (Abschnitt H der Anlage).