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BGBl. I Nr. 118/2005

kundgemacht 27.10.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG-Novelle 2005)
Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2005× zu GGBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) 5191 § 0↗RIS↗
§ 24cgeändertAbs 1; Abs 3 Z 1, Schlussteil
in Kraft 25.05.2002 – 27.10.2005 · idF BGBl. I Nr. 86/2002 · danach: BGBl. I Nr. 118/2005 § 24c↗RIS↗
in Kraft 28.10.2005 – 20.05.2011 · idF BGBl. I Nr. 118/2005 § 24c↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
8. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter
im Rahmen der Zivilluftfahrt
Besondere Ausbildung
§ 24c.
(1) Sehen die gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie von der Austro Control GmbH mit Bescheid anerkannt worden sind.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:
1. für den Anerkennungsbescheid ..................... 290 581 Euro und
2. für den Bescheid über die Änderung der
Anerkennung ....................................... 72 ...................................... 145 Euro.