Absatz 2,Eine Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins, ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, nicht beeinträchtigt wird.
BGBl. I Nr. 126/2005
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54neu
Ausbildungsbezeichnung
Paragraph 54, (1) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, dürfen nach der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anfügen.
- Absatz 3,Das Führen
- Ziffer einseiner anderen als der gesetzlich zugelassenen Ausbildungsbezeichnung oder
- Ziffer 2der Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins, durch hiezu nicht berechtigte Personen
ist verboten.