BGBl. I Nr. 39/2006
Änderung des Zahnärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2; Abs 3 Z 1, Z 2
§ 54.
(1) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, dürfen nach der Berufsbezeichnung gemäß § 5 in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn- sind befugt, Mund- und Kieferheilkunde“ anfügen.
1. entweder die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1
2. oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“
zu führen.
(2) Eine Ausbildungsbezeichnung Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Das Führen
1. einer anderen als der gesetzlich zugelassenen Ausbildungsbezeichnung Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen oder
2. der Ausbildungsbezeichnung Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen
ist verboten.
Schlagworte