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BGBl. I Nr. 152/2005

kundgemacht 28.12.2005 RIS↗Parlament↗
8. Führerscheingesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (8. Führerscheingesetz-Novelle) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2005× zu FSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz (FSG) 235 § 0↗RIS↗
§ 17geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2; Abs 3 bis Abs 7 (entfallen); Abs 8 (entfallen), Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu), Z 5 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.10.2002 – 30.09.2006 · idF BGBl. I Nr. 81/2002 · danach: BGBl. I Nr. 152/2005 § 17↗RIS↗
in Kraft 01.10.2006 – 18.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 152/2005 · danach: BGBl. I Nr. 61/2011 § 17↗RIS↗
Zentrales Führerscheinregister – Löschung der Daten
§ 17.
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes Zentrales Führerscheinregister Verfahrensdaten sind nach folgenden Kriterien logisch zu führen. Zu diesem Zweck dürfen die personenbezogenen Daten des Betroffenen ermittelt und verarbeitet werden. löschen:
1. bei Verfahren, die zur Erteilung einer Lenkberechtigung führten, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung;
2. bei sonstigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Eintragung oder letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind (Abs. 2), mit Löschung der Registerdaten. Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Verfahrensdaten auch physisch zu löschen.
(2) In das Zentrale Führerscheinregister sind die Registerdaten gemäß § 16 Abs. 6 übermittelten Register- und Verzeichnisdaten aller Führerscheinbehörden aufzunehmen. 16a sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:
(3) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Umschreibung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 oder einer Heereslenkberechtigung gemäß § 22 Abs. 7 und Ausstellung eines neuen Führerscheines ist eine Anfrage über die gemäß Abs. 2 über den Antragsteller gespeicherten Daten durchzuführen.
(4) Für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Führerscheinregister gilt § 16 Abs. 5 sinngemäß.
(5) Anfragen an das Zentrale Führerscheinregister und die Übermittlung von Daten aus diesem an Behörden haben im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen.
(6) Registerdaten gemäß Abs. 2 sind mit der Löschung im jeweiligen Örtlichen Führerscheinregister (§ 16 Abs. 8) auch im Zentralen Führerscheinregister zu löschen.
(7) Die gemäß Abs. 2 in das Zentrale Führerscheinregister aufgenommenen Registerdaten aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
(8) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind festzusetzen:
1. die technische und organisatorische Ausgestaltung Daten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten nach der Anfragen an Mitteilung über das Zentrale Führerscheinregister und die Übermittlung von Daten aus diesem Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;
2. Daten gemäß § 16a Z 4 lit. a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Form Anordnung der Auskunftserteilung Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;
3. das Datum, mit dem die Erfassung aller im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen der Bundespolizeidirektion Wien (§ 78 KFG 1967) enthaltenen Daten im Zentralen Führerscheinregister als abgeschlossen gilt. Daten gemäß § 16a Z 4 lit. c bis e und § 16a Z 5 lit. a bis e mit Tilgung der dem Verfahren zugrundeliegenden Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Entziehung einer Lenkberechtigung oder der Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten erfolgt ist;
4. Daten gemäß § 16a Z 6 ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach Antragstellung;
5. Daten gemäß § 16a Z 4 lit. h und § 16a Z 5 lit. f mit Tilgung der Strafe.
Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß § 16a Z 2 bis 8 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (§ 16a Z 1) zu löschen.