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BGBl. I Nr. 81/2002

kundgemacht 24.05.2002 RIS↗Parlament↗
81. Bundesgesetz: 5. Führerscheingesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, BGBl. I Nr. 94/1998, BGBl. I Nr. 134/1999, BGBl. I Nr. 25/2001, BGBl. I Nr. 112/2001 und BGBl. I Nr. 32/2002) geändert wird (5. Führerscheingesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2002× zu FSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz (FSG) 40 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 6 (entfallen); Abs 3; Abs 4, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 5; Abs 6; Abs 7 (neu); Abs 8 (neu), Z 1, Z 2
in Kraft 01.03.1999 – 30.09.2002 · idF BGBl. I Nr. 120/1997 · danach: BGBl. I Nr. 81/2002 § 17↗RIS↗
in Kraft 01.10.2002 – 30.09.2006 · idF BGBl. I Nr. 81/2002 · danach: BGBl. I Nr. 152/2005 § 17↗RIS↗
Zentrales Führerscheinregister
§ 17.
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes Zentrales Führerscheinregister zu führen. In dieses sind Zu diesem Zweck dürfen die gemäß § 16 Abs. 5 übermittelten personenbezogenen Daten aufzunehmen sowie die gemäß Abs. 2 übermittelten Informationen des Betroffenen ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde hat In das Zentrale Führerscheinregister zu verständigen sind die gemäß § 16 Abs. 6 übermittelten Register- und Verzeichnisdaten aller Führerscheinbehörden aufzunehmen.
1. von der Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Lenkberechtigung,
2. von der Verlängerung der Probezeit gemäß § 4 Abs. 3,
3. von der Entziehung einer Lenkberechtigung,
4. von der Wiedererteilung einer Lenkberechtigung,
5. vom Verzicht auf eine Lenkberechtigung,
6. von rechtskräftigen Bestrafungen von Kraftfahrzeuglenkern, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkberechtigung zur Folge hätten.
(3) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung oder um Ausstellung eines neuen Führerscheines ist das Zentrale Führerscheinregister um Bekanntgabe der gemäß Abs. 2 festgehaltenen Aufzeichnungen, möglichst mittels Datenfernübertragung, über den Bewerber zu ersuchen. Für die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Führerscheinregister gilt § 16 Abs. 4. Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Umschreibung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 oder einer Heereslenkberechtigung gemäß § 22 Abs. 7 und Ausstellung eines neuen Führerscheines ist eine Anfrage über die gemäß Abs. 2 über den Antragsteller gespeicherten Daten durchzuführen.
(4) Aufzeichnungen, die auf Grund der Verständigungen gemäß Abs. 2 erfolgt sind, dürfen nach Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Aufzeichnung nicht mehr übermittelt werden. Nach Ablauf von zwölf Jahren nach der letzten Aufzeichnung sind alle derartigen Aufzeichnungen über den betreffenden Führerscheinbesitzer zu löschen, ausgenommen Für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Führerscheinregister gilt § 16 Abs. 5 sinngemäß.
1. Aufzeichnungen, die die gesundheitliche Eignung betreffen, sofern eine Entziehung auf die Dauer der Nichteignung ausgesprochen wurde oder ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen wurde; solche Aufzeichnungen dürfen nur auf Grund eines neuerlichen Gutachtens gemäß § 8 gelöscht werden;
2. Aufzeichnungen über Entziehungen; diese sind zwölf Jahre nach Ablauf der Entziehungsdauer zu löschen.
(5) Die dem Betroffenen nach dem Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, Anfragen an das Zentrale Führerscheinregister und den hiezu ergangenen Verordnungen zustehenden Rechte bleiben unberührt die Übermittlung von Daten aus diesem an Behörden haben im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen: Registerdaten gemäß Abs. 2 sind mit der Löschung im jeweiligen Örtlichen Führerscheinregister (§ 16 Abs. 8) auch im Zentralen Führerscheinregister zu löschen.
(7) Die gemäß Abs. 2 in das Zentrale Führerscheinregister aufgenommenen Registerdaten aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
(8) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind festzusetzen:
1. die technische und organisatorische Ausgestaltung des Zugriffes (der Übermittlung) auf die gemäß Abs. 1 Anfragen an das Zentrale Führerscheinregister und 2 gespeicherten die Übermittlung von Daten und aus diesem;
2. die Form der Auskunftserteilung.;
3. das Datum, mit dem die Erfassung aller im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen der Bundespolizeidirektion Wien (§ 78 KFG 1967) enthaltenen Daten im Zentralen Führerscheinregister als abgeschlossen gilt.