Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
BGBl. I Nr. 120/1997
120. Bundesgesetz: Führerscheingesetz – FSG
Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Abschnitt
Allgemeiner Teil
Geltungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
- Absatz 3,Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt.
- Absatz 4,Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Absatz 3, gleichgestellt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 23, zulässig.
- Absatz 5,Eine Lenkberechtigung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 6,, nicht erforderlich für das Lenken von
- Ziffer einsKraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h;
- Ziffer 2Motorfahrrädern, die den Bestimmungen des KFG 1967 unterliegen, sowie von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen;
- Ziffer 3Invalidenkraftfahrzeugen.
- Absatz 6,Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Absatz 5, ohne Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn:
- Ziffer einsder Lenker eines in Absatz 5, Ziffer eins, genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;
- Ziffer 2der Lenker eines Motorfahrrades oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muß der Lenker jedoch einen Mopedausweis (Paragraph 31,) besitzen;
- Ziffer 3der Lenker eines Invalidenkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h das 16. Lebensjahr vollendet hat und bis zum vollendeten 24. Lebensjahr einen Mopedausweis (Paragraph 31,) besitzt.
§ 2neu
Umfang der Lenkberechtigung
Paragraph 2,
- Absatz eins,Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, KFG 1967 erteilt werden:
- Ziffer einsKlasse A:
- Litera aMotorräder und Motorräder mit Beiwagen sowie
- Litera bKraftfahrzeuge mit drei Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt;
Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern. - Ziffer 2Klasse B:
- Litera aKraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
- Litera bKraftfahrzeuge mit drei Rädern und einer Eigenmasse von mehr als 400 kg,
- Litera cKrafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
- Sub-Litera, a, aseit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
- Sub-Litera, b, bsich nicht mehr in der Probezeit gemäß Paragraph 4, befindet und
- Sub-Litera, c, cnachweist, praktischen Unterricht im Lenken von derartigen Krafträdern genommen zu haben.
3.1. Klasse C:
- Litera aKraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,
- Litera bSonderkraftfahrzeuge,
- Litera cunbesetzte Fahrzeuge der Klasse D innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß Paragraph 65, KFG 1967 erteilt wurde, oder wenn
- Sub-Litera, a, ader Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und
- Sub-Litera, b, bdie Fahrt auf Grund außergewöhnlicher Umstände stattfindet.
3.2. Unterklasse C1: Kraftwagen der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg.
- Ziffer 4Klasse D:
- Litera aKraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,
- Litera bSonderkraftfahrzeuge.
- Ziffer 5Klasse E: Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden; die Klasse E gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder -unterklasse.
- Ziffer 6Klasse F:
- Litera aZugmaschinen,
- Litera bMotorkarren,
- Litera cselbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- Litera dlandwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sowie- Litera eEinachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht.
- Ziffer 7Klasse G:
- Litera aselbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
- Litera bSonderkraftfahrzeuge.
- Absatz 2,Das Ziehen eines Anhängers ist unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet:
- Ziffer einsKlasse A: ein Anhänger gemäß Paragraph 104, Absatz 5, KFG 1967;
- Ziffer 2Klasse B:
- Litera aein leichter Anhänger;
- Litera bein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3 500 kg beträgt;
- Ziffer 3Klassen C und D sowie Unterklasse C1: leichte Anhänger;
- Ziffer 4Klasse B+E: Anhänger, die nicht unter Ziffer 2, Litera a, oder b fallen;
- Ziffer 5Klassen C+E und D+E: alle Anhänger;
- Ziffer 6Unterklasse C1+E: andere als leichte Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12 000 kg nicht übersteigen darf;
- Ziffer 7Klasse F: in Verbindung mit einem in Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, b, oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger;
- Ziffer 8Klasse G: Anhänger bis 3 500 kg höchste zulässige Gesamtmasse.
- Absatz 3,Die Lenkberechtigung für eine Klasse umfaßt auch die Lenkberechtigung für die entsprechende Unterklasse. Die Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klassen F und G. Die Lenkberechtigung für die Klassen C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse B+E. Die Lenkberechtigung für die Klasse C+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse D+E, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt. Für die Anwendung des Absatz eins, gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen.
- Absatz 4,Lenkberechtigungen für die vorgezogene Klasse B (Paragraph 19,) sowie für die Klassen F und G berechtigen nur zum Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese Lenkberechtigung anerkannt haben.
- Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung Umfang und Inhalt des praktischen Unterrichts gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, festzusetzen.
§ 3neu
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
Paragraph 3,
- Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- Ziffer einsdas für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- Ziffer 2verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- Ziffer 3gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- Ziffer 4fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- Ziffer 5den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
- Absatz 2,Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
- Ziffer einsden Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, und
- Ziffer 2den Nachweis darüber.
§ 4neu nie in Kraft getreten
Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
Paragraph 4,
- Absatz eins,Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, gelten auf zwei Jahre befristet (Probezeit). Diese Befristung ist in den Führerschein nicht einzutragen.
- Absatz 2,Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Hauptwohnsitz (Paragraph 5, Absatz 2,) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Befristung gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
- Absatz 3,Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Frist nach Absatz eins, jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister (Paragraph 17,) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.
- Absatz 4,Personen, die eine Lenkberechtigung für die Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A (Paragraph 18, Absatz eins,), oder eine Lenkberechtigung für die Klasse C, eingeschränkt auf die Unterklasse C1 (Paragraph 20, Absatz 3,), besitzen, ist bei Anordnung einer Nachschulung gemäß Absatz 3, die Einschränkung auf die Dauer der Probezeit zu verlängern, unabhängig davon, ob der Verstoß, der zur Anordnung der Nachschulung führte, mit einem Kraftfahrzeug dieser oder einer anderen Klasse begangen wurde. Wird die Einschränkung auf die Vorstufe A oder die Unterklasse C1 gemäß der vorstehenden Bestimmung verlängert, so ist die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit in den Führerschein gemäß Absatz 3, einzutragen und der Gültigkeitsbeginn der Lenkberechtigung für die Klasse A oder die Klasse C im Führerschein zu streichen.
- Absatz 5,Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Absatz 6, oder 7, so hat die Behörde unverzüglich das Entziehungsverfahren gemäß Paragraph 24, einzuleiten.
- Absatz 6,Als schwerer Verstoß gemäß Absatz 3, gelten
- Ziffer einsÜbertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159:
- Litera aParagraph 4, Absatz eins, Litera a, (Fahrerflucht),
- Litera bParagraph 7, Absatz 5, (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
- Litera cParagraph 16, Absatz eins, (Überholen unter gefährlichen Umständen),
- Litera dParagraph 16, Absatz 2, Litera a, (Nichtbefolgen von gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 a und Ziffer 4 c, kundgemachten Überholverboten),
- Litera eParagraph 19, Absatz 7, (Vorrangverletzung),
- Litera fParagraphen 37, Absatz 3, 38, Absatz 2 a, 38, Absatz 5, (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),
- Litera gParagraph 46, Absatz 4, Litera a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
- Ziffer 2mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
- Litera amehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
- Litera bmehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
- Ziffer 3strafbare Handlungen gemäß den Paragraphen 80, 81, oder 88 Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
- Absatz 7,Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmung sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Absatz 3,) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.
- Absatz 8,Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß Paragraph 26, Absatz 7, vorzugehen.
- Absatz 9,Die Nachschulung darf nur von gemäß Paragraph 36, hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
- Ziffer einsdie Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,
- Ziffer 2die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,
- Ziffer 3den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,
- Ziffer 4die Meldepflichten an die Behörde und
- Ziffer 5die Kosten der Nachschulung.
§ 4neu
Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
Paragraph 4,
- Absatz eins,Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, gelten auf zwei Jahre befristet (Probezeit). Diese Befristung ist in den Führerschein nicht einzutragen.
- Absatz 2,Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Hauptwohnsitz (Paragraph 5, Absatz 2,) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Befristung gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
- Absatz 3,Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Frist nach Absatz eins, jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister (Paragraph 17,) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.
- Absatz 4,Personen, die eine Lenkberechtigung für die Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A (Paragraph 18, Absatz eins,), oder eine Lenkberechtigung für die Klasse C, eingeschränkt auf die Unterklasse C1 (Paragraph 20, Absatz 3,), besitzen, ist bei Anordnung einer Nachschulung gemäß Absatz 3, die Einschränkung auf die Dauer der Probezeit zu verlängern, unabhängig davon, ob der Verstoß, der zur Anordnung der Nachschulung führte, mit einem Kraftfahrzeug dieser oder einer anderen Klasse begangen wurde. Wird die Einschränkung auf die Vorstufe A oder die Unterklasse C1 gemäß der vorstehenden Bestimmung verlängert, so ist die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit in den Führerschein gemäß Absatz 3, einzutragen und der Gültigkeitsbeginn der Lenkberechtigung für die Klasse A oder die Klasse C im Führerschein zu streichen.
- Absatz 5,Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Absatz 6, oder 7, so hat die Behörde unverzüglich das Entziehungsverfahren gemäß Paragraph 24, einzuleiten.
- Absatz 6,Als schwerer Verstoß gemäß Absatz 3, gelten
- Ziffer einsÜbertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159:
- Litera aParagraph 4, Absatz eins, Litera a, (Fahrerflucht),
- Litera bParagraph 7, Absatz 5, (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
- Litera cParagraph 16, Absatz eins, (Überholen unter gefährlichen Umständen),
- Litera dParagraph 16, Absatz 2, Litera a, (Nichtbefolgen von gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 a und Ziffer 4 c, kundgemachten Überholverboten),
- Litera eParagraph 19, Absatz 7, (Vorrangverletzung),
- Litera fParagraphen 37, Absatz 3, 38, Absatz 2 a, 38, Absatz 5, (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),
- Litera gParagraph 46, Absatz 4, Litera a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
- Ziffer 2mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
- Litera amehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
- Litera bmehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
- Ziffer 3strafbare Handlungen gemäß den Paragraphen 80, 81, oder 88 Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
- Absatz 7,Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmung sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Absatz 3,) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.
- Absatz 8,Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß Paragraph 26, Absatz 6, vorzugehen.
- Absatz 9,Die Nachschulung darf nur von gemäß Paragraph 36, hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
- Ziffer einsdie Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,
- Ziffer 2die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,
- Ziffer 3den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,
- Ziffer 4die Meldepflichten an die Behörde und
- Ziffer 5die Kosten der Nachschulung.
§ 5neu
Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung
Paragraph 5,
- Absatz eins,Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3,, seinen Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) in Österreich hat und noch keine Lenkberechtigung für die jeweils angestrebte Klasse oder Unterklasse besitzt.
- Absatz 2,Über einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Auf Antrag hat diese Behörde die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung, der schulischen, universitären oder beruflichen Ausbildung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird. Ein Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, muß sich an diesem innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erteilung der Lenkberechtigung nachweislich während mindestens 185 Tagen aufgehalten haben, es sei denn, es handelt sich um einen Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich verlegt hat und das erforderliche Mindestalter für die angestrebte Lenkberechtigung in Österreich erreicht.
- Absatz 3,Eine Person ohne Hauptwohnsitz in Österreich darf einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung stellen, wenn sie nachweist, daß sie sich mindestens sechs Monate zum Zwecke der schulischen oder universitären Ausbildung in Österreich befinden wird. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung des Antragstellers liegt.
- Absatz 4,Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den Paragraphen 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.
- Absatz 5,Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,); Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (Paragraph 9, Absatz 5,).
- Absatz 6,Vor der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Klassen oder Unterklassen oder der Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung hat die Behörde über die fachliche Befähigung nur ein Ergänzungsgutachten (Paragraph 11, Absatz eins,) einzuholen. Ein neuerliches ärztliches Gutachten ist vom Antragsteller nur vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als ein Jahr ist oder die Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 beantragt wurde.
- Absatz 7,Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung an einen Antragsteller aus einem anderen EWR-Staat, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat oder sich gemäß Absatz 3, in Österreich aufhält, hat sich die Behörde durch Anfrage bei der zuständigen Behörde des Herkunftstaates des Antragstellers zu vergewissern, daß dieser keine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse besitzt.
§ 6neu
2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
Mindestalter
Paragraph 6,
- Absatz eins,Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende
Anforderungen an das Mindestalter:
- Ziffer eins16 Jahre:Klasse F: beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Bedingungen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung.
- Ziffer 217 Jahre:vorgezogene Klasse B (Paragraph 19,).
- Ziffer 318 Jahre:
- Litera aKlasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A;
- Litera bKlassen B und B+E;
- Litera cKlassen C und C+E (Berufskraftfahrer oder eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und C1+E);
- Litera dUnterklassen C1 und C1+E;
- Litera eKlassen F und G.
- Ziffer 421 Jahre:
- Litera aKlasse A (ohne Vorstufe A);
- Litera bKlassen C und C+E;
- Litera cKlassen D und D+E.
- Absatz 2,Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5 und des Paragraph 19, Absatz eins, frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.
- Absatz 3,Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen bei Fahrten, die sie im Zuge ihrer Ausbildung durchführen, ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse F bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.
- Absatz 4,Die praktische Fahrprüfung (Paragraph 11, Absatz 4,) darf unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5, Ziffer 3, frühestens zwei Wochen vor Erreichen des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters abgelegt werden.
- Absatz 5,Für Lehrlinge für den Beruf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 902 aus 1995,, gilt abweichend von den Absatz 2 und 4 :
- Ziffer einsdie Ausbildung gemäß Absatz 2, für die Lenkberechtigung für die Klassen B und C darf frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres begonnen werden;
- Ziffer 2mit Vollendung des 17. Lebensjahres dürfen die Lehrfahrten gemäß Paragraph 122 a, KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden;
- Ziffer 3die theoretische Fahrprüfung darf frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres, die praktische Fahrprüfung frühestens vier Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
§ 7neu
Verkehrszuverlässigkeit
Paragraph 7,
- Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 5,) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
- Absatz 2,Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 4,) und ihrer Wertung (Absatz 5,) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.
- Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- Ziffer einsein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
- Ziffer 2beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
- Ziffer 3als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
- Ziffer 4die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
- Ziffer 5ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;
- Ziffer 6es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
- Ziffer 7ein Kraftfahrzeug lenkt
- Litera aohne gültige Lenkberechtigung,
- Litera btrotz vorläufig abgenommenen Führerscheines, oder
- Litera cwiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse.
- Absatz 4,Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 2, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
- Ziffer einswiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (Paragraph 287, StGB und Paragraph 83, SPG), unbeschadet des Absatz 3, Ziffer eins,,
- Ziffer 2eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat,
- Ziffer 3eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat,
- Ziffer 4eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 102, (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat,
- Ziffer 5eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 12, Suchtgiftgesetz 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1952, begangen hat.
- Absatz 5,Für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
- Absatz 6,Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne der Absatz eins und 2, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist.
- Absatz 7,Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück.
- Absatz 8,Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
§ 8neu
Gesundheitliche Eignung
Paragraph 8,
- Absatz eins,Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.
- Absatz 2,Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
- Absatz 3,Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- Ziffer einsgesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
- Ziffer 2zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Bedingung geeignet, daß er Körperersatzstücke oder Behelfe oder daß er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder daß er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
- Ziffer 3zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;
- Ziffer 4zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
- Absatz 4,Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Bedingungen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so ist bei der Erteilung der Lenkberechtigung deren Gültigkeit von der Erfüllung dieser Bedingung abhängig zu machen.
- Absatz 5,Ein Lenker, dessen Lenkberechtigung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, durch eine Befristung abgelaufen ist, ist berechtigt, in Österreich bis zu drei Monate nach Ablauf der Befristung ein Kraftfahrzeug dieser Klasse oder Unterklasse weiter zu lenken, wenn er den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung eingebracht hat; über die rechtzeitige Einbringung ist ihm von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß Paragraph 14, Absatz eins, mit sich zu führen hat.
- Absatz 6,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
- Ziffer einsdie ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Absatz eins und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Bedingungen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Absatz 3, Ziffer 2 und 3);
- Ziffer 2die verkehrspsychologische Untersuchung (Absatz 2,) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
- Ziffer 3die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;
- Ziffer 4die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Absatz eins,;
- Ziffer 5die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.
§ 9neu
Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt
Paragraph 9,
- Absatz eins,Wenn das ärztliche Gutachten eine Beurteilung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf „beschränkt geeignet“ lautenden Gutachten angeführten körperlichen Mängel ausgleicht (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3,), ist ein Gutachten eines gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellten technischen Sachverständigen hierüber einzuholen.
- Absatz 2,Wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des zu Begutachtenden beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen eines bestimmten, für den Ausgleich einer Körperbehinderung umgebauten Kraftfahrzeuges erfordert, ist vor Erstellung des ärztlichen Gutachtens eine Beobachtungsfahrt anzuordnen; die erforderlichen entsprechenden technischen Umbauten sind bei der Erteilung der Lenkberechtigung vorzuschreiben.
- Absatz 3,Die Beobachtungsfahrt darf nur mit einem Schulfahrzeug (Paragraph 112, Absatz 3, KFG 1967) der in Betracht kommenden Klasse von Kraftfahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) vorgenommen werden; ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkberechtigung, auch mit einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Klasse vorgenommen werden. Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug bereitzustellen.
- Absatz 4,Während der Beobachtungsfahrt muß, wenn möglich, neben dem zu beobachtenden Lenker ein Besitzer eines Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerausweises gemäß Paragraph 114, Absatz eins, KFG 1967, ein im Paragraph 120, Absatz eins, KFG 1967 angeführter Ausbildner, ein Besitzer einer im Paragraph 122, Absatz eins, KFG 1967 angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten oder ein gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellter technischer Sachverständiger sitzen, der gegebenenfalls durch entsprechendes Eingreifen einem Unfall vorbeugen können muß. Ist die Beobachtungsfahrt auch zur Beurteilung technischer Fragen erforderlich, so hat der im Absatz eins, angeführte technische Sachverständige daran teilzunehmen.
- Absatz 5,Wenn die Beobachtungsfahrt ergibt, daß die körperlichen Mängel mit einem oder mehreren bestimmten, für den Begutachteten umgebauten Kraftfahrzeugen hinlänglich ausgeglichen werden, so sind Kennzeichen und Fahrgestellnummer dieser Fahrzeuge im ärztlichen Gutachten nachzutragen und im Führerschein zu vermerken. Bei einem Wechsel der Kraftfahrzeuge hat die Behörde diese Angaben im Führerschein zu berichtigen, wenn ein gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellter Sachverständiger bestätigt, daß die technischen Umbauten des neuen Kraftfahrzeuges denen der im ärztlichen Gutachten bezeichneten Kraftfahrzeuge entsprechen.
§ 10neu
Fachliche Befähigung
Paragraph 10,
- Absatz eins,Vor der Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde ein Gutachten von gemäß Paragraph 34, bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist auf Grund einer Fahrprüfung zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklassse Anmerkung, richtig: Unterklasse) fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.
- Absatz 2,Kandidaten für die Fahrprüfung gemäß Absatz eins, für die Klassen A, B, B+E, C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 und C1+E müssen nachweisen, daß sie im Rahmen einer Fahrschule entweder
- Ziffer einsdie Vollausbildung oder
- Ziffer 2bei Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, KFG 1967 die Mindestschulung gemäß Paragraph 122, Absatz 4, KFG 1967
für die entsprechende Klasse oder Unterklasse absolviert haben, wobei diese Schulung, ausgenommen bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß Paragraph 19,, vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf. - Absatz 3,Der Nachweis der in Absatz 2, genannten Schulung entfällt für Bewerber,
- Ziffer einsdie gemäß Paragraph 119, (in Landwirtschaftsschulen), Paragraph 120, (bei öffentlichen Dienststellen) oder Paragraph 122 a, KFG 1967 (als Lehrling zum Berufskraftfahrer) ausgebildet wurden oder
- Ziffer 2die eine in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellte gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen.
- Absatz 4,Der Nachweis der in Absatz 2, genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei diesen Personen von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn
- Ziffer einsder Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wurde,
- Ziffer 2die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen beantragt wurde und
- Ziffer 3anzunehmen ist, daß der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt.
§ 11neu
Fahrprüfung
Paragraph 11,
- Absatz eins,Die Fahrprüfung hat aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen. Die theoretische Prüfung kann für ein Ergänzungsgutachten (Paragraph 5, Absatz 6,) oder ein im Zuge eines Entziehungsverfahrens eingeholtes Gutachten entsprechend abgekürzt werden.
- Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Klasse oder Unterklasse (Paragraph 2, Absatz eins,) abzunehmen und hat sich zu erstrecken
- Ziffer einsauf die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften, insbesondere solche, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und Verkehrsbehinderungen vermeiden sollen,
- Ziffer 2auf die notwendigen Kenntnisse für eine umweltfreundliche und wirtschaftliche Benützung des Kraftfahrzeuges und
- Ziffer 3auf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umstände und Gefahren notwendigen Kenntnisse wie insbesondere:
- Litera adie Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen, zum Beispiel im Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit, die Sichtverhältnisse und auf die Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer;
- Litera bdas Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrssituationen zu verursachen und sich richtig zu verhalten, wenn solche Situationen eintreten;
- Litera cdie wichtigsten technischen Mängel am Fahrzeug zu erkennen, vor allem solche, die die Sicherheit beeinträchtigen, und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;
- Litera dalle Umstände zu berücksichtigen, die das Verhalten der Lenker beeinträchtigen (Alkohol, Ermüdung, Mängel des Sehvermögens usw.);
- Litera edurch ein rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmer beizutragen;
- Litera fbei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C, C+E, D, D+E, F und G sowie die Unterklassen C1 und C1+E auch auf die hiefür in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen Kenntnisse.
- Absatz 3,Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des Paragraph 12, entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.
- Absatz 4,Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
- Ziffer einsdie Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,
- Ziffer 2Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und
- Ziffer 3eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr vonmindestens 25 Minuten für die Klassen A, B und B+E und vonmindestens 45 Minuten für die Klassen C, C+E, D, D+E und die Unterklassen C1 und C1+E.
- Absatz 5,Nach der Prüfung ist dem Kandidaten bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm
- Ziffer einsdie Begründung hiefür bekanntzugeben und, bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung, der Durchschlag des Prüfungsprotokolls zu übergeben;
- Ziffer 2mitzuteilen, wann die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.
- Absatz 6,Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden. Wurde die theoretische Prüfung bestanden, so muß diese bei Wiederholungen der praktischen Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung nicht mehr abgelegt werden.
- Absatz 7,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
- Ziffer einsden Vorgang und den Umfang der theoretischen Prüfung,
- Ziffer 2die Mindestanforderungen an die räumliche und technische Ausstattung jener Fahrschulen, die eine Ermächtigung als Prüfungsstellen für die theoretische Fahrprüfung beantragen,
- Ziffer 3den Vorgang und den Umfang der praktischen Prüfung und das Prüfungsprotokoll,
- Ziffer 4den Umfang der Ergänzungsgutachten bei einer Ausdehnung der Lenkberechtigung auf eine weitere Klasse oder Unterklasse sowie
- Ziffer 5die Prüfungsgebühr für die Ablegung der Fahrprüfung.
§ 12neu
Prüfungsfahrzeuge
Paragraph 12,
- Absatz eins,Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Kandidat beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, daß dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt. Kandidaten, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug beizustellen.
- Absatz 2,Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klassen A, F und G, ist auf Fahrzeugen der angestrebten Klasse oder Unterklasse abzunehmen, die entweder:
- Ziffer einsden Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 3, KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen, oder
- Ziffer 2den Bestimmungen des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b KFG 1967 entsprechen, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet ist.
Die Prüfung für die Unterklasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C abgelegt werden. - Absatz 3,Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen A, F und G kann auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Klasse abgenommen werden, sofern keine Bedenken gegen das beigestellte Fahrzeug bestehen.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung die zusätzlichen Anforderungen an die für die jeweilige Klasse oder Unterklasse zur Abnahme der praktischen Prüfung zugelassenen Prüfungsfahrzeuge festzusetzen hinsichtlich:
- Ziffer einsder erforderlichen Bauartgeschwindigkeit,
- Ziffer 2der notwendigen technischen Ausstattung,
- Ziffer 3der Bedienungselemente und
- Ziffer 4der Mindestmaße und der zulässigen Gesamtmasse.
§ 13neu
3. Abschnitt
Führerscheine
Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über die, Lenkberechtigung)
Paragraph 13,
- Absatz eins,Die Behörde hat dem Bewerber über die von ihr erteilte Lenkberechtigung eine Bestätigung, den Führerschein, auszustellen. Weitere Führerscheine für diese Lenkberechtigung dürfen nur in den in Paragraph 15, angeführten Fällen ausgestellt werden. Wurde das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, einer anderen Behörde übertragen, so hat diese die Behörde des Hauptwohnsitzes des Bewerbers von der Ausstellung des Führerscheines unverzüglich zu verständigen.
- Absatz 2,In den Führerschein ist jede gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 ausgesprochene Bedingung, Befristung oder Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse oder -unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder zwecks Eintragung nachträglich ausgesprochener Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zur Ergänzung oder Neuausstellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, vorzulegen. Weitere Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes, sind von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente durchzuführen.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:
- Ziffer einsdie Form und Farbe des Führerscheines,
- Ziffer 2die Rubriken und den Inhalt des Führerscheines,
- Ziffer 3die Zahlencodes für Eintragungen betreffend den Umfang und die Gültigkeit der Lenkberechtigung,
- Ziffer 4allenfalls in den Führerschein einzutragende zusätzliche Angaben und
- Ziffer 5die Fälschungssicherheitsmerkmale.
§ 14neu
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
Paragraph 14,
- Absatz eins,Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
- Ziffer einsden für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein oder
- Ziffer 2beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen den Mopedausweis oder Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen Führerschein
und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. - Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatz eins, sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges.
- Absatz 3,Im Falle des Abhandenkommens der in Absatz eins, genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.
- Absatz 4,Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (Paragraph 15,). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
- Absatz 5,Jeder Führerscheinbesitzer hat
- Ziffer einseine Änderung seines Familiennamens oder
- Ziffer 2eine Änderung des Ortes seines Hauptwohnsitzes binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen.
- Absatz 6,Besitzer eines in einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, haben anläßlich ihrer ersten Anmeldung in Österreich (Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz 1991) der Meldebehörde eine Fotokopie ihres Führerscheines zu übermitteln. Die Meldebehörde hat diese zusammen mit der Meldeanschrift an die für das örtliche Führerscheinregister zuständige Behörde (Paragraph 16,) weiterzuleiten.
- Absatz 7,Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
§ 15neu
Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)
Paragraph 15,
- Absatz eins,Ein neuer Führerschein darf nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, nach Bestätigung der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, daß keine Bedenken gegen die Ausstellung bestehen; dies gilt auch für die Vornahme von Ergänzungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2,
- Absatz 2,Ein neuer Führerschein ist auf Antrag auszustellen, wenn:
- Ziffer einsdas Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder
- Ziffer 2der Führerschein ungültig ist (Paragraph 14, Absatz 4,) oder
- Ziffer 3nicht mehr ergänzt werden kann.
- Absatz 3,Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Hauptwohnsitz (Paragraph 5, Absatz 2,) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des Paragraph 23, zu erteilen.
- Absatz 4,Mit der Ausstellung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
- Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung für die Ausstellung eines Führerscheines gemäß Absatz 3, festzusetzen, in welchem Berechtigungsumfang jene ausländischen Führerscheine umzuschreiben sind, die nicht der Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG entsprechen.
§ 16neu
Örtliches Führerscheinregister
Paragraph 16,
- Absatz eins,Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten Führerscheine ein automationsunterstütztes Führerscheinregister zu führen. In dieses sind folgende Angaben einzutragen:
- Ziffer einsder Familienname und die Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt sowie frühere Familiennamen;
- Ziffer 2Klasse, Unterklasse oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt wurde;
- Ziffer 3Datum der Ausstellung des Führerscheines;
- Ziffer 4die Führerscheinnummer;
- Ziffer 5allfällige Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen;
- Ziffer 6bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten Führerscheinen die Daten des Führerscheines, auf Grund dessen die Neuausstellung erfolgte, insbesondere das Datum der Ersterteilung der Lenkberechtigung;
- Ziffer 7die Adresse, an der der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat.
- Absatz 2,In das Verzeichnis gemäß Absatz eins, sind außerdem einzutragen:
- Ziffer einsdie Angaben gemäß Absatz eins, über jene Personen, die eine nicht in Österreich erteilte Lenkberechtigung besitzen und ihren Hauptwohnsitz in den örtlichen Wirkungsbereich der Behörde verlegt haben, sowie die Ausstellungsbehörde des betreffenden nationalen Führerscheines und
- Ziffer 2die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 über jene Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben, deren Lenkberechtigung jedoch gemäß Paragraph 5, Absatz 2, von einer anderen Behörde erteilt wurde.
- Absatz 3,In das Verzeichnis gemäß Absatz eins, sind außerdem alle Anordnungen einer Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, innerhalb der Probezeit einzutragen. Die Behörde, die ein Strafverfahren in erster Instanz gegen einen Probeführerscheinbesitzer durchführt, hat eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Tatsache gemäß Paragraph 4, Absatz 7, unverzüglich der Wohnsitzbehörde des Führerscheinbesitzers bekanntzugeben, damit diese die Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, anordnen kann. Ist die Wohnsitzbehörde nicht auch die Ausstellungsbehörde des Probeführerscheines, so hat diese ihrerseits die Ausstellungsbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung oder der Tatsache zu verständigen.
- Absatz 4,Die Behörde hat die in Absatz eins, genannten Daten aus dem Führerscheinregister, insbesondere die in Ziffer eins bis 5 enthaltenen, zu übermitteln:
- Ziffer einsden Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
- Ziffer 2den zuständigen Behörden anderer Staaten auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder wenn sich eine solche Verpflichtung aus den EU-Vorschriften ergibt.
Die Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. - Absatz 5,Anmerkung, Tritt am 1. 3. 1999 in Kraft)
- Absatz 6,Die Behörde hat alle Unterlagen über einen Führerscheinbesitzer ein Jahr nach der Mitteilung über dessen Ableben, spätestens jedoch 100 Jahre nach Erteilung der ersten Lenkberechtigung zu vernichten und die Löschung der entsprechenden Daten im Zentralen Führerscheinregister zu veranlassen.
§ 18neu
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen
Lenkberechtigung für die Klasse A
Paragraph 18,
- Absatz eins,Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf nur Personen erteilt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem vollendeten 21. Lebensjahr darf eine Lenkberechtigung für die Klasse A nur eingeschränkt auf das Lenken von Leichtmotorrädern (Vorstufe A) erteilt werden; diese Einschränkung ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, auf zwei Jahre befristet.
- Absatz 2,Wird die Prüfung für die Lenkberechtigung für die Klasse A nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkberechtigung auf das Lenken von Motorrädern mit Beiwagen oder von Kraftfahrzeugen mit drei Rädern einzuschränken.
- Absatz 3,Die Aufhebung der Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A gilt ebenfalls als Ersterteilung für die Klasse A und unterliegt den Bestimmungen über den Probeführerschein (Paragraph 4,), es sei denn, die Probezeit ist auf Grund der Erteilung einer Lenkberechtigung für eine andere Klasse bereits abgelaufen.
§ 20neu
Lenkberechtigung für die Klasse C
Paragraph 20,
- Absatz eins,Eine Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Wird gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse B und die Klasse C oder die Unterklasse C1 beantragt, muß der Antragsteller die theoretische und praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden haben, um zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 zugelassen zu werden.
- Absatz 2,Eine Lenkberechtigung für die Klasse C darf außerdem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
- Ziffer einsentweder das 21. Lebensjahr vollendet hat oder
- Ziffer 2das 18. Lebensjahr vollendet und den Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 902 aus 1995,, erfolgreich abgeschlossen hat.
- Absatz 3,Personen, die die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllen, ist die Lenkberechtigung für die Klasse C unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 einzuschränken.
Diese Einschränkung gilt nicht für das Lenken von:
- Ziffer einsFahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
- Ziffer 2Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postbeförderungsdienstes oder von Rundfunk und Fernsehen eingesetzt werden;
- Ziffer 3Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;
- Ziffer 4Fahrzeugen, die im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;
- Ziffer 5Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
- Ziffer 6Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.
- Absatz 4,Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, erforderlich. Die zur Erlangung dieser Verlängerung und des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit.
- Absatz 5,Fahrzeuge der Klasse C, deren höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt, dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
- Absatz 6,Besitzer eines in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Führerscheines der Klasse C, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt haben, dürfen Fahrzeuge der Klasse C nur lenken, nachdem sie ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde (Paragraph 14, Absatz 6,) registrieren haben lassen. Die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse C endet zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.
§ 21neu
Lenkberechtigung für die Klasse D
Paragraph 21,
- Absatz eins,Eine Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
- Ziffer einsim Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B ist,
- Ziffer 2für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist und
- Ziffer 3das 21. Lebensjahr vollendet hat.
- Absatz 2,Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, erforderlich. Die zur Erlangung dieser Verlängerung und des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit.
- Absatz 3,Fahrzeuge der Klasse D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
- Absatz 4,Besitzer eines in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Führerscheines der Klasse D, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt haben, dürfen Fahrzeuge der Klasse D nur lenken, nachdem sie ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde (Paragraph 14, Absatz 6,) registrieren haben lassen. Die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse D endet zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.
§ 22neu
Heereslenkberechtigung
Paragraph 22,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausstellen, die als solche zu bezeichnen sind. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines oder eines Heeresmopedausweises sind keine Stempelgebühren zu entrichten.
- Absatz 2,Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die in Absatz eins, angeführten lenken, wenn es zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß Paragraph 2, Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernisses mitführt und wenn seine Heereslenkberechtigung für die Klasse gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.
- Absatz 3,Vor der Erteilung der Heereslenkberechtigung (Absatz eins,) hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Paragraphen 6 bis 8 vorliegen, sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß Paragraph 52, AVG 1991 über die fachliche Befähigung gemäß Paragraph 10, einzuholen. Eine Heereslenkberechtigung für die Klasse D darf auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.
- Absatz 4,Bestehen beim Bundesminister für Landesverteidigung begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkberechtigung noch gegeben sind, so hat er unverzüglich unter Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 26 und 29 ein Verfahren zur Entziehung der Heereslenkberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen.
- Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 39, über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 über das Zentrale Führerscheinregister gelten auch für Heereslenkberechtigungen.
- Absatz 6,Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die zu Bedenken im Sinne des Absatz 4, Anlaß geben, so hat sie hievon unverzüglich das Bundesministerium für Landesverteidigung zu verständigen und gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommene Heeresführerscheine an dieses weiterzuleiten.
- Absatz 7,Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres oder aus der Heeresverwaltung beantragen, eine Lenkberechtigung gemäß diesem Bundesgesetz erteilt zu bekommen. Diese Lenkberechtigung gilt als Ersterteilung und unterliegt den Bestimmungen des Paragraph 4, über den Probeführerschein.
- Absatz 8,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festzusetzen:
- Ziffer einsdie Ausbildungsvorschriften für die Erlangung der Heereslenkberechtigung,
- Ziffer 2die Prüfungsvorschriften für die Fahrprüfung sowie
- Ziffer 3die Beschaffenheit, Maße und Masse der Fahrzeuge, die mit einer Heereslenkberechtigung gelenkt werden dürfen.
§ 23neu
Ausländische Lenkberechtigungen
Paragraph 23,
- Absatz eins,Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.
- Absatz 2,Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien, Mitglieder des Konsularkorps in Österreich, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden oder Angestellte internationaler Organisationen in Österreich sind berechtigt, während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich auf Grund ihrer Lenkberechtigung Kraftfahrzeuge zu lenken, wenn sie eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte besitzen.
- Absatz 3,Besitzern einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
- Ziffer einsder Antragsteller nachweist, daß er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Hauptwohnsitz hatte,
- Ziffer 2der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat,
- Ziffer 3seit der Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich nicht mehr als 24 Monate vergangen sind,
- Ziffer 4keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist und
- Ziffer 5entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder
- Ziffer 6angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
- Absatz 4,In einem gemäß Absatz 3, ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.
- Absatz 5,Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Absatz 6,Als Nachweis für die Lenkberechtigung (Absatz eins,) muß der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefaßt ist und auch nicht dem Muster des Anhanges 9 zum Genfer Abkommen oder des Anhanges 6 zum Wiener Übereinkommen entspricht, muß der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Absatz 5, angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ermächtigten Verein verfaßten Übersetzung vorgewiesen werden können.
§ 24neu
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
Paragraph 24,
- Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- Ziffer einsdie Lenkberechtigung zu entziehen oder
- Ziffer 2die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in den Führerschein einzutragen.
- Absatz 2,Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
- Absatz 3,Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anordnen. Sie hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt.
- Absatz 4,Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8,, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen.
§ 25neu
Dauer der Entziehung
Paragraph 25,
- Absatz eins,Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
- Absatz 2,Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
- Absatz 3,Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
§ 26neu nie in Kraft getreten
Sonderfälle der Entziehung
Paragraph 26,
- Absatz eins,Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen der in Absatz 5, genannten Lenker handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch
- Ziffer einsauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt oder
- Ziffer 2der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. - Absatz 2,Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens drei Monaten zu entziehen. Die Behörde hat bei dieser Entziehung begleitende Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, anzuordnen.
- Absatz 3,Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen. Die Behörde hat bei dieser Entziehung begleitende Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, anzuordnen.
- Absatz 4,Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung, sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, oder Absatz 3, anzuwenden sind, hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.
- Absatz 5,Beträgt bei einem Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,5 g/l (0,5 Promille) aber nicht mehr als 0,8 g/l (0,8 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,25 mg/l aber nicht mehr als 0,4 mg/l und ist dies der zweite Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 5, oder Paragraph 21, Absatz 3, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß, so ist ihm die Lenkberechtigung der Klasse C oder D für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen, bei einem dritten Verstoß innerhalb desselben Zeitraumes für die Dauer von vier Wochen.
- Absatz 6,Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß Paragraph 24, Absatz 4, beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.
- Absatz 7,Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
- Absatz 8,Eine Entziehung gemäß Absatz 4 und 5 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
§ 26neu
Sonderfälle der Entziehung
Paragraph 26,
- Absatz eins,Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch
- Ziffer einsauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder
- Ziffer 2der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder
- Ziffer 3der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. - Absatz 2,Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig
- Ziffer einseine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen und beträgt der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr, oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr, oder
- Ziffer 2eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 begangen,
so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen. - Absatz 3,Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, 2, oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.
- Absatz 4,Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung, sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, oder Absatz 3, anzuwenden sind, hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.
- Absatz 5,Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß Paragraph 24, Absatz 4, beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.
- Absatz 6,Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
- Absatz 7,Eine Entziehung gemäß Absatz 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
- Absatz 8,Bei einer Entziehung nach Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer eins, hat die Behörde begleitende Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8,
§ 27neu
Erlöschen der Lenkberechtigung
Paragraph 27,
- Absatz eins,Eine Lenkberechtigung erlischt:
- Ziffer einsnach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten;
- Ziffer 2durch Zeitablauf;
- Ziffer 3durch Verzicht;
- Ziffer 4100 Jahre nach Erteilung;
- Ziffer 5durch Tod des Berechtigten.
- Absatz 2,Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 16 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, zu melden.
§ 28neu
Ablauf der Entziehungsdauer
Paragraph 28,
- Absatz eins,Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die gemäß Absatz 2, angeordneten Nachweise erbracht wurden, keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.
- Absatz 2,Die Behörde hat, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und unter Berücksichtigung der Gründe, die für die Entziehung maßgebend waren, vor der Wiederausfolgung des Führerscheines vom Lenker einen oder mehrere der folgenden Nachweise zu verlangen:
- Ziffer einseine verkehrspsychologische Untersuchung, wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung schließen lassen und eine solche Untersuchung nicht innerhalb der letzten 12 Monate vor der Wiederausfolgung erbracht wurde,
- Ziffer 2ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (Paragraph 8,), wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen,
- Ziffer 3ein Gutachten über die fachliche Befähigung (Paragraph 10,), wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde fachliche Befähigung schließen lassen.
§ 29neu
Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung
Paragraph 29,
- Absatz eins,Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
- Absatz 2,Von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu verständigen:
- Ziffer einsden Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem das Delikt begangen wurde, wenn er nicht selbst der betroffene Lenker war, und
- Ziffer 2bei Berufslenkern den Dienstgeber, wenn dieser nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges war.
- Absatz 3,Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
- Absatz 4,Wurde der Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.
§ 30neu
Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer
Lenkberechtigungen
Paragraph 30,
- Absatz eins,Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Absatz 2, vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.
- Absatz 2,Betrifft das Verfahren gemäß Absatz eins, den Besitzer eines Führerscheines, der in einem Staat ausgestellt wurde, der Vertragspartei eines Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung einer Maßnahme bei Verkehrsdelikten ist, so ist dessen Führerschein zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung an den Herkunftstaat zu übermitteln, wenn die Aberkennung auf Grund eines in diesem Übereinkommen genannten Deliktes erfolgt ist.
- Absatz 3,Betrifft das Verfahren gemäß Absatz eins, den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung und Ausfolgung eines österreichischen Führerscheines gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zu stellen, oder, falls die Entziehungsdauer 18 Monate oder mehr war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung.
§ 31neu
6. Abschnitt
Andere Dokumente
Mopedausweis
Paragraph 31,
- Absatz eins,Der Mopedausweis ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 von einer gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Lenker ausreichende theoretische Kenntnisse nachweist.
- Absatz 2,Der Landeshauptmann kann durch Verordnung bestimmte Behörden ermächtigen, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, unter den Voraussetzungen des Absatz eins, einen Mopedausweis auszustellen, wenn im örtlichen Wirkungsbereich der betreffenden Behörde ein Bedarf dafür besteht.
- Absatz 3,Wurde eine Verordnung gemäß Absatz 2, erlassen, hat die Behörde auf Antrag einen Mopedausweis auszustellen, wenn der Antragsteller
- Ziffer einsseine geistige Reife durch eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle nachweist,
- Ziffer 2sein Lehrherr oder seine Schule bestätigt, daß ihm für die Fahrt von seinem Wohnort zu seiner Ausbildungsstätte keine oder auf Grund des Fahrplanes unzumutbare öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen und
- Ziffer 3eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegt.
- Absatz 4,Ein Antrag auf Ausstellung eines Mopedausweises darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht bereits einen solchen besitzt oder die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, vorliegen.
- Absatz 5,Besitzer eines Mopedausweises, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
- Absatz 6,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
- Ziffer einsden Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Absatz eins,,
- Ziffer 2die fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zu erteilen ist und
- Ziffer 3die Form und den Inhalt des Ausweises.
§ 32neu
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
Paragraph 32,
- Absatz eins,Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 4, 25, Absatz eins, 26 und 29 Absatz eins bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
- Ziffer einsausdrücklich zu verbieten,
- Ziffer 2nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden, oder
- Ziffer 3nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Ziffer eins, 2, oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist. - Absatz 2,Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder für Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.
§ 33neu
Internationale Führerscheine
Paragraph 33,
- Absatz eins,Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines ist auf Antrag von der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zuständigen Behörde ein internationaler Führerschein gemäß Artikel 41, Absatz eins, Litera c, des Wiener Übereinkommens, Artikel 24, des Genfer Abkommens oder Artikel 7, des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Gültigkeit des internationalen Führerscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung.
- Absatz 2,Wurden Vereine gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, zur Ausstellung der internationalen Führerscheine ermächtigt, so dürfen Anträge auf Ausstellung dieser Dokumente nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein die Dokumente nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Absatz eins, angeführten Behörde eingebracht werden.
- Absatz 3,Einer Person ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, die keinen nationalen Führerschein (Paragraph 23, Absatz 6,) vorweisen kann und für das Abhandenkommen des Dokumentes einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust oder Diebstahl, glaubhaft macht, ist auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein internationaler Führerschein gemäß Absatz eins, auszustellen. Dieser berechtigt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Verbindung mit der Bestätigung der Anzeige gemäß Paragraph 14, Absatz 3, auf die Dauer von sechs Wochen.
§ 34neu
7. Abschnitt
Sachverständige und Behörden
Sachverständige
Paragraph 34,
- Absatz eins,Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung
- Ziffer einsder fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und
- Ziffer 2der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin
zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 128, KFG 1967 über Sachverständige. - Absatz 2,Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Absatz 4, erlassenen Verordnung erfüllen.
- Absatz 3,Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß Paragraph 10, beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
- Ziffer einsdie Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer gemäß Absatz eins, Ziffer eins, betreffend Ausbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,
- Ziffer 2die Fahrprüferprüfung,
- Ziffer 3die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
- Ziffer 4die Aberkennung der Fahrprüfereigenschaft,
- Ziffer 5die Vergütung für Gutachten gemäß Paragraphen 10 und 11 für Fahrprüfer,
- Ziffer 6die Vergütung für Gutachten gemäß Paragraphen 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
- Ziffer 7die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 28,
§ 35neu
Behörden und Organe
Paragraph 35,
- Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.
- Absatz 2,An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeibehörden und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
- Ziffer einsdie Organe der Bundesgendarmerie,
- Ziffer 2die Organe der Bundessicherheitswachekorps,
- Ziffer 3die Organe der Gemeindewachen und,
- Ziffer 4sonstige Straßenaufsichtsorgane.
- Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Organe haben
- Ziffer einsdie Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
- Ziffer 2Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
- Ziffer 3in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
§ 36neu
Sonstige Zuständigkeiten
Paragraph 36,
- Absatz eins,Der Landeshauptmann ist zuständig für:
- Ziffer einsdie Erteilung von Ermächtigungen:
- Litera aan Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß Paragraph 11, (Prüfungsstellen),
- Litera ban geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mopedausweises (Paragraph 31,);
- Ziffer 2die Bestellung von Sachverständigen (Paragraph 34,).
- Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen
- Ziffer einsan geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen von Probeführerscheinbesitzern (Paragraph 4,) und von Nachschulungen, Einstellungs- und Verhaltenstrainings- sowie Driver-Improvement-Kursen, Trainingsfahrten oder Aufbauseminaren gemäß Paragraph 24, Absatz 3,,
- Ziffer 2an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen gemäß Paragraphen 8 und 28 (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),
- Ziffer 3an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in Paragraph 33, Absatz eins, angeführten internationalen Führerscheine.
Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. - Absatz 3,Eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:
- Ziffer einsvertrauenswürdig ist,
- Ziffer 2über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt und
- Ziffer 3die besonderen Anforderungen erfüllt, die durch die jeweiligen Verordnungen festgelegt werden.
- Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.
§ 37neu
8. Abschnitt
Strafbestimmungen
Strafausmaß
Paragraph 37,
- Absatz eins,Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
- Absatz 2,Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
- Absatz 3,Eine Mindeststrafe von 5 000 S ist zu verhängen für das Lenken
- Ziffer einseines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,,
- Ziffer 2eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein gemäß Paragraph 39, wegen Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtmittel vorläufig abgenommen wurde oder
- Ziffer 3eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3,, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt.
- Absatz 4,Eine Mindeststrafe von 10 000 S ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
- Ziffer einsdie Lenkberechtigung entzogen wurde oder
- Ziffer 2gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
- Absatz 5,Bei einer Verwaltungsübertretung nach Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 4, finden die Bestimmungen der Paragraphen 20, 21 und 50 VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, keine Anwendung.
- Absatz 6,Bei Übertretung der in Paragraphen 14, Absatz eins, 3, 4 und 6, 19 Absatz 5, zweiter Satz, 20 Absatz 6, 21, Absatz 4 und 22 Absatz 2, enthaltenen Bestimmungen sowie bei Nichterfüllung von im Führerschein eingetragenen Auflagen kann Paragraph 50, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.
- Absatz 7,Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG ein Betrag bis 10 000 S festgesetzt werden.
- Absatz 8,Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
§ 38neu
Zwangsmaßnahmen
Paragraph 38,
- Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:
- Ziffer einsdes Paragraph eins, Absatz 3, (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),
- Ziffer 2des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 (Lenken eines Motorfahrrades oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor dem 24. Lebensjahr ohne Mopedausweis oder trotz verhängtem Lenkverbot),
- Ziffer 3des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des 16. Lebensjahres),
- Ziffer 4des Paragraph 14, Absatz eins,, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß Paragraphen 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde.
- Absatz 2,Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.
§ 39neu
Vorläufige Abnahme des Führerscheines
Paragraph 39,
- Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, daß er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt oder bei dem ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder es in Betrieb zu nehmen versucht. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines erforderlichen Schritte enthalten sind.
- Absatz 2,Der vorläufig abgenommene Führerschein ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.
- Absatz 3,Die im Absatz 2, angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.
- Absatz 4,Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat.
- Absatz 5,Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines ist unzulässig.
§ 40neu
9. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in
Führerscheine nach diesem Bundesgesetz
Paragraph 40,
- Absatz eins,Lenkerberechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind und die hierüber ausgestellten Bestätigungen (Führerscheine) bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Fahrzeugklassen beziehen, sind auf die entsprechenden Fahrzeuggruppen dieser Lenkerberechtigungen anzuwenden. Wird ein Führerschein gemäß Absatz 2, umgetauscht, so gilt die im neuen Führerschein bezeichnete Lenkberechtigung als erteilt.
- Absatz 2,Führerscheine, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Österreich ausgestellt wurden, können auf Antrag gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz im gleichen Berechtigungsumfang umgetauscht werden. Dabei ist
1.1. für die Untergruppe AL eine Lenkberechtigung für die Vorstufe der Klasse A,
1.2. eine uneingeschränkte Lenkberechtigung für die Klasse A entweder
- Litera azwei Jahre nach Erteilung der Lenkberechtigung für die Vorstufe der Klasse A oder
- Litera bzwei Jahre nach Erteilung der Lenkerberechtigung für die Untergruppe AL nur nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung für die Klasse A gemäß Paragraph 11, Absatz 3,,
- Ziffer 2für die Untergruppe DL eine Lenkberechtigung für die Klasse D, wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung für die Untergruppe DL nachweist, daß er drei Jahre Omnibusse im Ortslinienverkehr gelenkt hat,
zu erteilen.
In dem nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Führerschein sind alle bisherigen Befristungen, Beschränkungen, Auflagen und dergleichen einzutragen, wobei auf Grund eines neuerlichen ärztlichen Gutachtens eine Auflage gegebenenfalls als Bedingung einzutragen ist.
- Absatz 3,Bei einem Umtausch einer Lenkerberechtigung für die Gruppe AK ist in der Rubrik für die Vorstufe der Klasse A der Zahlencode „79 (≤ 50 ccm)“ einzutragen. Ein solcher Führerschein ist auch jenen Personen auszustellen, die innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Fahrprüfung zur Lenkerberechtigung für die Gruppe AK erfolgreich abgelegt haben, wenn sie die Ausbildung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben.
- Absatz 4,Führerscheine, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, dürfen weder ergänzt noch verlängert werden, sondern sind anläßlich einer Ergänzung oder Verlängerung gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz umzutauschen. Im Falle des Abhandenkommens eines solchen Führerscheines ist ein Führerschein gemäß Paragraph 15, auszustellen.
- Absatz 5,Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C haben sich innerhalb von 12 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, zu unterziehen. Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben, müssen sich innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dieser ärztlichen Untersuchung unterziehen. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine derartige Lenkerberechtigung als Lenkberechtigung für die Unterklasse C1. Lenkerberechtigungen für die Gruppe D gelten längstens bis zum 1. November 2002.
- Absatz 6,Wird der Umtausch eines Führerscheines, der auf Grund der Kraftfahrverordnung 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 83, ausgestellt wurde, beantragt, so richtet sich der Berechtigungsumfang der zu erteilenden Lenkberechtigung nach den Bestimmungen des Paragraph 133, Absatz 2 und 3 KFG 1967 in Verbindung mit Absatz eins und 2,
- Absatz 7,Durch Verordnung kann die für den Umtausch zuständige Behörde in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nähere Vorschriften über die Vorgangsweise beim Führerscheinumtausch festsetzen.
§ 41neu nie in Kraft getreten
Übergangsbestimmungen
Paragraph 41,
- Absatz eins,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren auf Grund der Paragraphen 64 bis 77 KFG 1967 sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Ausgenommen hiervon ist die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4,
- Absatz 2,Jene Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Aufgaben erfüllt haben, für die nunmehr eine Ermächtigung nach Paragraph 36, erforderlich ist, dürfen diese nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes während längstens 24 Monaten weiter ausüben. Sie gelten bis längstens 1. November 1999 als ermächtigte Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung gemäß Paragraph 36, bei der zuständigen Behörde eingebracht haben.
- Absatz 3,Sachverständige für die Fahrprüfung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 126, KFG 1967 bestellt wurden, dürfen diese Tätigkeit jedenfalls bis zum Ablauf ihrer Bestellung weiter ausüben.
- Absatz 4,Bis zur Einrichtung eines Zentralen Führerscheinregisters hat die Behörde bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Paragraph 78, KFG 1967 vorzugehen. Nach der Einrichtung des Zentralen Führerscheinregisters hat die Behörde bis zum Abschluß der Erfassung der im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen enthaltenen Daten im Zentralen Führerscheinregister Anfragen sowohl gemäß Paragraph 17, Absatz 3, an das Zentrale Führerscheinregister als auch gemäß Paragraph 78, Absatz 2, KFG 1967 an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu richten. Wenn die Nacherfassung der im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen enthaltenen Aufzeichnungen in das Zentrale Führerscheinregister abgeschlossen ist, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen, daß bei der Erteilung einer Lenkberechtigung Anfragen an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen gemäß Paragraph 78, Absatz 2, KFG 1967 nicht mehr zu stellen sind.
- Absatz 5,Die Erfassung der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Führerscheine in das örtliche Führerscheinregister gemäß Paragraph 16, Absatz eins bis 3 muß bis 1. November 2002 abgeschlossen sein.
- Absatz 6,Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 41neu
Übergangsbestimmungen
Paragraph 41,
- Absatz eins,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren auf Grund der Paragraphen 64 bis 77 KFG 1967 sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Ausgenommen hiervon ist die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4,
- Absatz 2,Jene Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Aufgaben erfüllt haben, für die nunmehr eine Ermächtigung nach Paragraph 36, erforderlich ist, dürfen diese nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes während längstens 24 Monaten weiter ausüben. Sie gelten bis längstens 1. November 1999 als ermächtigte Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung gemäß Paragraph 36, bei der zuständigen Behörde eingebracht haben.
- Absatz 3,Sachverständige für die Fahrprüfung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 126, KFG 1967 bestellt wurden, dürfen diese Tätigkeit jedenfalls bis zum Ablauf ihrer Bestellung weiter ausüben.
- Absatz 4,Bis zur Einrichtung eines Zentralen Führerscheinregisters hat die Behörde bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Paragraph 78, KFG 1967 vorzugehen. Nach der Einrichtung des Zentralen Führerscheinregisters hat die Behörde bis zum Abschluß der Erfassung der im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen enthaltenen Daten im Zentralen Führerscheinregister Anfragen sowohl gemäß Paragraph 17, Absatz 3, an das Zentrale Führerscheinregister als auch gemäß Paragraph 78, Absatz 2, KFG 1967 an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu richten. Wenn die Nacherfassung der im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen enthaltenen Aufzeichnungen in das Zentrale Führerscheinregister abgeschlossen ist, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen, daß bei der Erteilung einer Lenkberechtigung Anfragen an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen gemäß Paragraph 78, Absatz 2, KFG 1967 nicht mehr zu stellen sind.
- Absatz 5,Die Erfassung der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Führerscheine in das örtliche Führerscheinregister gemäß Paragraph 16, Absatz eins bis 3 muß bis 1. November 2002 abgeschlossen sein.
- Absatz 6,Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Absatz 7,Besitzern einer noch nicht abgelaufenen Bestätigung gemäß Paragraph 79, Absatz 3, KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997, ist auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wobei Paragraph 64, Absatz 6, KFG 1967 sinngemäß gilt.
§ 42neu
Verweisungen
Paragraph 42,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 43neu
Inkrafttreten und Aufhebung
Paragraph 43,
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 1997 in Kraft, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
- Absatz 2,Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 17 und Paragraph 19, dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1999 in Kraft.
- Absatz 3,Mit Ablauf des 31. Oktober 1997 treten folgende Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, samt Überschriften außer Kraft: Paragraphen 64, 64 a, 65, 66, 67, 68, 68 a, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 75 a, 76 und 77,
- Absatz 4,Paragraph 122 b, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, tritt mit Ablauf des 28. Februar 1999 außer Kraft.
- Absatz 5,Paragraph 78, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, samt Überschrift tritt am Tag nach Kundmachung der gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr außer Kraft.
- Absatz 6,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
§ 44neu
Vollzugsbestimmungen
Paragraph 44,
- Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
- Absatz 2,Mit der Vollziehung des Paragraph 14, Absatz 6 und des Paragraph 27, Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.
- Absatz 3,Mit der Vollziehung des Paragraph 22, Absatz eins bis 4 ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.
- Absatz 4,Mit der Vollziehung der Paragraphen 20, Absatz 4, 21, Absatz 2 und 22 Absatz eins, jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.