für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses (Paragraph 11,) eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50neu
römisch vier. Hauptstück
Gebühren
Gerichtsgebühren
Paragraph 50,
In Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (Paragraphen 26, 27 und 28 Absatz eins,) eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;
- Ziffer 3für ein Verfahren über Feststellungen (Paragraph 28, Absatz 2,) eine Rahmengebühr bis 15.000 Euro;
- Ziffer 4für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße (Paragraph 29,), das nicht mit einem Verfahren nach Ziffer 2, verbunden ist, eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;
- Ziffer 5für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern (Paragraph 35,) eine Rahmengebühr bis 7.500,-- Euro.