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BGBl. II Nr. 214/2005

kundgemacht 14.07.2005 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 214/2005× zu GGBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) 2614 § 0↗RIS↗
§ 17geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 2, Schlussteil; Abs 5 (neu)
in Kraft 01.09.1999 – 30.09.2005 · idF BGBl. II Nr. 303/1999 · danach: BGBl. II Nr. 277/2012 § 17↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2005) · idF BGBl. II Nr. 214/2005 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 277/2012 § 17↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
Dauer der Lehrgänge
§ 17.
(1) Die den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügenden Lehrpläne und Zeitpläne haben mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):
1. Erstschulung
a) Basiskurs ...............  18 UE Theorie und 1 UE praktische
Übungen,
b) Aufbaukurs Tank .........  12 UE Theorie und 1 UE praktische
Übungen,
c) Aufbaukurs Klasse 1 .....  8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE
praktische Übungen,
d) Aufbaukurs Klasse 7 .....  8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE
praktische Übungen;
2. Auffrischungsschulung ...... 1 Tag ....... 2 Tage, davon 1 8 UE Theorie je für
Aufbaukurs und 1 den Basiskurs, 2 UE praktische
Übungen. sowie eine dem jeweiligen
Auffrischungsbedarf entsprechende
Anzahl von UE Theorie für die
Aufbaukurse Tanks, Klasse 1 und
Klasse 7.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen den Aufbaukursen Klasse 1 oder Klasse 7 auf jeweils 4 UE, davon 3 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen, verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden, wenn die Aufbaukurse vorgesehen sind
… 3 unveränderte Absätze
1. als Teile von Gesamtlehrgängen oder
2. im Rahmen von Lehrgängen für Gefahrgutlenker, die bereits an gleichwertigen Schulungen teilgenommen haben, die nach einem anderen System oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurden und die vorgeschriebenen Themen umfassen.
(3) Werden Aufbaukurse Klasse 1 oder Klasse 7 und in Abs. 2 Z 2 genannte gleichwertige Schulungen durch denselben Veranstalter in kombinierter Weise durchgeführt, ist ein Zeitansatz von insgesamt mindestens 8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen, je kombiniertem Kurs zugrundezulegen.
(4) Verkürzungen auf Grund Abs. 2 Z 1 dürfen nicht mit sonstigen Verkürzungen kumuliert werden.
(5) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.