BGBl. I Nr. 88/2006
Änderung des Luftfahrtgesetzes und des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 110geändertlit a
§ 110. Widerruf der Beförderungsbewilligung.
a) eine der Voraussetzungen gemäß § 106 Abs. 1 lit. a und b nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
b) die Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108) rechtskräftig versagt worden ist, oder
c) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
d) der Beförderungsbetrieb gemäß § 109 untersagt wurde und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.