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BGBl. I Nr. 83/2008

kundgemacht 26.06.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2008× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 8122 § 0↗RIS↗
§ 110geändertText, Bezeichnung
in Kraft 01.07.2006 – 26.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 88/2006 · danach: BGBl. I Nr. 83/2008 § 110↗RIS↗
in Kraft 27.06.2008 – 30.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 83/2008 · danach: BGBl. I Nr. 108/2013 § 110↗RIS↗
§ 110. Widerruf der Beförderungsbewilligung.
Die für die Erteilung der Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese zu widerrufen, wenn § 110.
Die für die Erteilung der Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese zu widerrufen, wenn
a) eine der Voraussetzungen gemäß § 106 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
… 3 unveränderte Absätze
b) die Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108) rechtskräftig versagt worden ist, oder
c) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
d) der Beförderungsbetrieb gemäß § 109 untersagt wurde und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.