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BGBl. I Nr. 8/2006

kundgemacht 13.01.2006 RIS↗Parlament↗
Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 – GIN 2006
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Außerstreitgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Notariatstarifgesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Anfechtungsordnung und das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse geändert werden (Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 – GIN 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 13181 § 0↗RIS↗
§ 204geändertTabelle, Text
in Kraft 01.07.2002 – 28.02.2006 · idF BGBl. I Nr. 75/2002 · danach: BGBl. I Nr. 8/2006 § 204↗RIS↗
in Kraft 01.03.2006 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 8/2006 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 204↗RIS↗
Vergütung des Treuhänders
§ 204. (1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von
§ 204.
(1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge ……..
6%,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ...........................................................................................
4%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .....................................................................................
2%,
den ersten 22 000 mindestens jedoch 10 Euro der auf Grund der Abtretung oder monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.
sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge .............. 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ......................... 2%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ...................... 1%,
mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.
(2) §§ 82b und 82c sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Konkursgericht. § 125 ist anzuwenden.