Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 75/2002

kundgemacht 30.04.2002 RIS↗Parlament↗
75. Bundesgesetz: Insolvenzrechts-Novelle 2002 – InsNov. 2002
Bundesgesetz, mit dem das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Finalitätsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Insolvenzrechts-Novelle 2002 – InsNov. 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 939 § 0↗RIS↗
§ 204geändertText; Abs 2
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2002 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 75/2002 § 204↗RIS↗
in Kraft 01.07.2002 – 28.02.2006 · idF BGBl. I Nr. 75/2002 · danach: BGBl. I Nr. 8/2006 § 204↗RIS↗
Vergütung des Treuhänders
§ 204. (1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von
(1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt für die Tätigkeit nach § 203 Abs. 1 und 3, soweit er nicht höhere Kosten nachweist, 11 den ersten 22 000 Euro monatlich. Der Treuhänder kann diese Vergütung der auf Grund der Abtretung oder von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.
sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge .............. 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ......................... 2%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ...................... 1%,
mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.
(2) Beantragt der Treuhänder eine höhere Vergütung als nach Abs. 1 oder ist die Vergütung höher als die eingehenden Beträge, so gilt §§ 82b und 82c sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Konkursgericht. § 125 ist anzuwenden.
§ 125.