- Litera adie natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt;ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;
- Litera bdie natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;
BGBl. I Nr. 111/2007
Änderungen durch diese Kundmachung
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
Paragraph 8 d,
Wirtschaftliche Eigentümer sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:
- Ziffer einsbei Gesellschaften:
- Ziffer 2bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:
- Litera asofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;
- Litera bsofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;
- Litera cdie natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben.
Paragraph 8 e,
- Absatz eins,Ausgenommen im Fall des Paragraph 8 b, Absatz eins, Ziffer 3, entfallen die in Paragraph 8 b, angeführten Pflichten zur Feststellung und Prüfung der Identität der Partei und jener des wirtschaftlichen Eigentümers, zur Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, zu deren Überwachung und zur Aktualisierung der Informationen, wenn die Partei
- Ziffer einsein Kredit- oder Finanzinstitut ist, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/60/EG fällt,
- Ziffer 2ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut ist, das dort Anforderungen unterworfen ist, die den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind, und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,
- Ziffer 3eine börsennotierte Gesellschaft ist, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß Paragraph 2, Ziffer 37, Bankwesengesetz in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus Drittländern ist, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 85, Absatz 10, Börsegesetz durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,
- Ziffer 4eine inländische Behörde ist oder
- Ziffer 5eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist,
- Litera adie auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und
- Litera bderen Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und
- Litera cderen Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und
- Litera ddie gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder in Ansehung derer anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen, oder
- Ziffer 6eine sonstige juristische Person ist,
- Litera adie in einem Mitgliedstaat ansässig ist, der ihre Tätigkeit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG gemäß deren Artikel 4, unterstellt hat, und die gemäß deren Artikel 37, Absatz 3, der Aufsicht durch die zuständigen Behörden unterliegt, wobei die Nichteinhaltung der Anforderungen der Richtlinie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach sich zieht, und
- Litera bderen Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und
- Litera cdie nach einzelstaatlichem Recht für die Aufnahme des Finanzgeschäfts zwingend einer Genehmigung bedarf, welche bei mangelnder Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung der die Geschäfte führenden natürlichen Personen oder der wirtschaftlichen Eigentümer verweigert werden kann und die einer umfassenden Aufsicht (einschließlich von eingehenden Prüfungen vor Ort) durch die zuständigen Behörden unterliegt, oder
- Ziffer 7eine Zweigniederlassung einer unter Ziffer 6, fallenden Person ist, wenn und soweit der Mitgliedstaat auch die Tätigkeit dieser Zweigniederlassung den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG unterstellt hat.
- Absatz 2,Der Rechtsanwalt hat aber jedenfalls ausreichende Informationen zu sammeln, um verlässlich feststellen zu können, dass die Ausnahmebestimmung auf die Partei Anwendung findet.
Paragraph 8 f,
- Absatz eins,Bei Vorliegen eines der in Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Geschäfte hat der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Identifizierungspflicht zu prüfen, ob die Partei eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige politisch exponierte Person im Sinne von Absatz 2, ist. Zu diesem Zweck muss er über angemessene, risikobasierte Verfahren verfügen, an Hand derer dies bestimmt werden kann.
- Absatz 2,Politisch exponierte Personen sind
- Ziffer einsnatürliche Personen, die folgende öffentliche Ämter auf nationaler Ebene, Gemeinschaftsebene oder internationaler Ebene ausüben oder innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben:
- Litera aStaatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
- Litera bParlamentsmitglieder,
- Litera cMitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,
- Litera dMitglieder der Rechnungshöfe oder Vorstände von Zentralbanken, es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,
- Litera eBotschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte (insbesondere im Rang eines Generals oder Admirals), es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr, oder
- Litera fMitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen, es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,
- Ziffer 2der Ehepartner oder die Ehepartnerin beziehungsweise bei Gleichstellung im einzelstaatlichen Recht der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, die Kinder und deren Ehepartner oder Ehepartnerinnen beziehungsweise Lebengefährten oder Lebensgefährtinnen sowie die Eltern der in Ziffer eins, genannten Person oder
- Ziffer 3natürliche Personen, die bekanntermaßen mit einer in Ziffer eins, genannten Person gemeinsam wirtschaftlicher Eigentümer (Paragraph 8 d,) von Rechtspersonen oder Rechtsvereinbarungen sind oder mit dieser Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhalten, sowie natürliche Personen, die alleinige wirtschaftliche Eigentümer (Paragraph 8 d,) von Rechtspersonen oder Rechtsvereinbarungen sind, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen einer in Ziffer eins, genannten Person errichtet wurden.
- Absatz 3,Ein Auftragsverhältnis mit einer in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässigen politisch exponierten Person darf nur nach vorheriger Zustimmung des Rechtsanwalts (eines zur Geschäftsführung befugten Rechtsanwalts der Rechtsanwaltsgesellschaft) eingegangen werden. Ist die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige, politisch exponierte Person, so hat der Rechtsanwalt angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft der Mittel zu prüfen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.
… 3 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
Artikel römisch sechzehn
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu den Paragraphen eins, eins a, 2, 3, 5, 5 a, 7 a, – 10, 12, 15, 16, 21, 21c, 25, 27, 30, 34, 37, 45a, 47, 56a und 57, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Durch dieses Bundesgesetz werden
- Ziffer einsdie Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Amtsblatt Nummer L 309 vom 25.11.2005, Seite 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden Amtsblatt Nummer L 214 vom 4.8.2006, Seite 29), in Artikel römisch eins, (Paragraphen 8 a bis 8 f, 9, 9 a und 12 RAO im Verein mit den geltenden Paragraphen 21 b, Absatz 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Artikel römisch zwei, (Paragraphen 36 a bis 36 f, 37, 37 a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden Paragraph 117, sowie den Bestimmungen des römisch zehn. Hauptstücks der NO) sowie Artikel römisch zwanzig, (Paragraph 20, RAPG und Paragraph 20, NPG) umgesetzt,
- Ziffer 2die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.9.2005, Seite 22) in Artikel römisch drei, (ABAG) und Artikel römisch fünf, (Paragraphen 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu Paragraph 34,, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Paragraph 3,
Paragraph 34, Absatz 4, RAO (Artikel römisch eins,) tritt am 1. April 2008 in Kraft und ist auf Mitteilungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2008 beim Firmenbuchgericht einlangen. Die Rechtsanwaltskammer kann dem Firmenbuchgericht dabei auch bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgte, noch nicht abgelaufene Bestellungen zum mittlerweiligen Stellvertreter zur Eintragung melden.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu Paragraph eins a,, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Paragraph 5,
Paragraph eins a, Absatz 5, RAO (Artikel römisch eins,) ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beim Firmenbuchgericht einlangen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu Paragraph 3,, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Paragraph 7,
Paragraph 3, Absatz 4, RAO (Artikel römisch eins,), Paragraph 6 a, Absatz 4, NO (Artikel römisch zwei,) und Artikel römisch drei, Ziffer 4, (erster Abschnitt des ABAG) sind auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu Paragraph 2,, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Paragraph 8,
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, RAO (Artikel römisch eins,) und Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, NO (Artikel römisch zwei,) sind erst auf universitäre Ausbildungen, mit denen ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde, anzuwenden, wenn diese nach dem 31. August 2009 begonnen wurden.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu Paragraph 2,, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Paragraph 9,
Paragraph 2, Absatz eins, RAO (Artikel römisch eins,) sowie Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 3 a, NO (Artikel römisch zwei,) sind erst auf Ausbildungszeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 liegen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu Paragraph 16,, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Paragraph 10,
Paragraph 16, Absatz 4, dritter Satz RAO (Artikel römisch eins,) ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2008 bei der Rechtsanwaltskammer eingebracht werden.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu Paragraph 57,, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Paragraph 11,
Paragraph 57, Absatz eins und 2 RAO (Artikel römisch eins,) und Paragraph 186, NO (Artikel römisch zwei,) sind auf Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gesetzt werden.
Anmerkung, Zu den Paragraphen eins, 2, 3, 5, 15 und 30, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Paragraph 6,
Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz 4, 3, 5, Absatz eins a, 15, Absatz 2 und 30 Absatz eins, eins a und 3 RAO (Artikel römisch eins,), Paragraphen 6, Absatz eins, 6 a, 11 und 117 a NO (Artikel römisch zwei,), Paragraph 7, Notariatsprüfungsgesetz (Artikel römisch zehn,) sowie Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 7, Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (Artikel römisch elf,) sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat.