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BGBl. I Nr. 96/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Poststrukturgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 6 § 0↗RIS↗
§ 90geändertAbs 1; Abs 3 Z 1 lit a, Z 2
in Kraft 01.03.1998 – 28.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 47/1998 · danach: BGBl. I Nr. 96/2007 § 90↗RIS↗
in Kraft 29.12.2007 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 96/2007 · danach: BGBl. I Nr. 148/2013 § 90↗RIS↗
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 90.
(1) Kommt die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 84 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
1. die Mitteilung
a) der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige Einstellung des Strafverfahrens oder
b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist oder
2. das gerichtliche Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
Sofern die Landesgesetzgebung mehrere Instanzen vorsieht, gilt dies für die erste Instanz.
Anmerkung
Art. 6 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 96/2007 lautet: „In § 90 Abs. 2 werden die Worte „anhängigen gerichtlichen Strafverfahren oder“ durch die Worte „Strafverfahren, das nach den Bestimmungen der StPO geführt wird, oder einem anhängigen“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.