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BGBl. I Nr. 148/2013

kundgemacht 31.07.2013 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW)
Kundmachung BGBl. I Nr. 148/2013× zu LLDG 1985×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 14 § 0↗RIS↗
§ 90geändertAbs 3 Schlussteil (entfallen)
in Kraft 29.12.2007 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 96/2007 · danach: BGBl. I Nr. 148/2013 § 90↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 148/2013 § 90↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 90.
(1) Kommt die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
1. die Mitteilung
a) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist oder
2. das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
Sofern die Landesgesetzgebung mehrere Instanzen vorsieht, gilt dies für die erste Instanz.
Anmerkung
Art. 6 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 96/2007 lautet: „In § 90 Abs. 2 werden die Worte „anhängigen gerichtlichen Strafverfahren oder“ durch die Worte „Strafverfahren, das nach den Bestimmungen der StPO geführt wird, oder einem anhängigen“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.