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BGBl. I Nr. 102/2008

kundgemacht 03.07.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hebammengesetzes und des Zahnärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Zahnärztegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztegesetz (ZÄG) 5 § 0↗RIS↗
§ 43geändertAbs 1a (neu); Abs 2
in Kraft 01.01.2006 – 03.07.2008 · idF BGBl. I Nr. 126/2005 · danach: BGBl. I Nr. 102/2008 § 43↗RIS↗
in Kraft 04.07.2008 – 30.04.2012 · idF BGBl. I Nr. 102/2008 · danach: BGBl. I Nr. 38/2012 § 43↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
7. Abschnitt
Beendigung der Berufsausübung
Berufseinstellung
§ 43.
(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.
(1a) Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs
1. die Berufsausübung in Österreich tatsächlich eingestellt hat und
2. trotz dreimaliger Aufforderung keine entsprechende Mitteilung an die Österreichische Zahnärztekammer gemacht hat.
In diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dem der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs zuletzt seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz hatte.
(2) Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 oder 1a hat die Österreichische Zahnärztekammer
1. die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen und
2. die betroffene Person und den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.