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BGBl. I Nr. 116/2008

kundgemacht 08.08.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2008× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 3201 § 0↗RIS↗
§ 107geändertAbs 3
in Kraft 01.09.1993 – 31.08.2008 · idF BGBl. Nr. 512/1993 · danach: BGBl. I Nr. 116/2008 § 107↗RIS↗
in Kraft 01.09.2008 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 116/2008 · danach: BGBl. I Nr. 44/2010 § 107↗RIS↗
§ 107. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer und Erzieher zu bestellen. An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, denen ein Übungsschülerheim oder ein Übungshort eingegliedert ist, ist ein Abteilungsvorstand zu bestellen, dem im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt auch die Unterstützung des Schulleiters in den Angelegenheiten dieses Schülerheimes obliegt.
(3) Die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 3 und 123 Abs. 2 finden Anwendung. Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 ist anzuwenden. Darüber hinaus können bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.