Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;
BGBl. I Nr. 34/2008
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17aneu
Paragraph 17 a,
Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden
- Ziffer eins
- Ziffer 2Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;
- Ziffer 3Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;
- Ziffer 4Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;
- Ziffer 5Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, sofern diese nicht mit Maßnahmen des Hochwasserschutzes kombiniert sind;
- Ziffer 6Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 5 notwendig sind.