BGBl. I Nr. 98/2020
Budgetbegleitgesetz 2020
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17ageändertZ 5, Z 6
… 4 unveränderte Absätze
§ 17a.
Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden
1. Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;
2. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;
3. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;
4. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;
5. Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, sofern soweit diese nicht mit Maßnahmen die in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b des Hochwasserschutzes kombiniert sind Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Hochwasserschutz- oder Wasserhaushaltsziele nicht miterfüllen;
6. Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind. generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, in Zusammenhang mit Z 1 bis 5.