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BGBl. I Nr. 55/2008

kundgemacht 09.04.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes – K-SVFG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2008× zu K-SVFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) 24 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2001 – 09.04.2008 · idF BGBl. I Nr. 131/2000 · danach: BGBl. I Nr. 55/2008 § 19↗RIS↗
in Kraft 10.04.2008 – 13.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 55/2008 · danach: BGBl. I Nr. 15/2015 § 19↗RIS↗
Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss
§ 19.
(1) Der Anspruch auf Beitragszuschuss besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, die in den vier, dem Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 vorangegangenen Kalenderjahren, liegen. Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1. Jänner 2001 liegende Zeiträume.
(2) Wird das Bestehen der Versicherungspflicht Pflichtversicherung in die gesetzliche der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem GSVG für in die der Vergangenheit liegende Zeiträume festgestellt, so besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für diese Zeiträume ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Voraussetzung hiefür ist, dass der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Versicherungspflicht einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss stellt. Weiters darf die Annahme des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht nicht darauf zurückzuführen sein, dass der Betroffene gesetzliche Meldepflichten verletzt oder unwahre oder unvollständige Angaben über sein Einkommen gemacht hat. dass die/der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Pflichtversicherung einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss stellt. Weiters darf die Annahme des Nichtbestehens einer Pflichtversicherung nicht darauf zurückzuführen sein, dass die/der Betroffene gesetzliche Meldepflichten verletzt oder unwahre oder unvollständige Angaben über ihre/seine Einkünfte (Einnahmen) gemacht hat. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Beitragszuschuss erlischt mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.