Absatz eins,Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.
BGBl. I Nr. 68/2008
Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsaktsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 3 (aufgehoben)
Grundlage der Gebührenbemessung
§ 3.
(1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer börsenotierten Gesellschaft ist deren Verkehrswert maßgeblich.
(2) Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder nach der Summe der Einkünfte bemessen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
Anmerkung
Schlagworte
§ 22geändertZ 2 (aufgehoben), Schlussteil
… 5 unveränderte Absätze
III. Abschnitt
Amtshandlungen in anderen Sachen
§ 22.
Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr:
1. Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung
40 vH;
der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
3. Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises
.
15 vH.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 12 § 1neu
Artikel römisch zwölf
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, zu den Paragraphen 3 und 22, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,)
Paragraph eins,
- Absatz 2,Paragraphen 87 a bis 87 e Notariatsordnung (Artikel römisch eins,), sowie die Artikel römisch zwei (Notariatsaktsgesetz), römisch drei (Gerichtskommissärsgesetz), römisch vier (Außerstreitgesetz), römisch sechs (Notariatstarifgesetz) und römisch sieben (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.
Anmerkung, Absatz 3 bis 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)