BGBl. I Nr. 68/2008
Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsaktsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 148geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2; Abs 5 (entfallen)
(1) Der Übernehmer hat die Vollständigkeit der notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zu untersuchen. Stellt er fest, dass eine notarielle Urkunde fehlt, so hat er nach § 110b vorzugehen.
(2) Besitzt ein Betheiligter eine Ausfertigung Die Kosten der verlorenen Urschrift, oder befindet sich eine solche bei einer Behörde oder bei einem anderen Notare in Verwahrung, so Vervollständigung hat die Notariatskammer dieselbe abzuverlangen, davon, wenn kein Bedenken obwaltet, eine von in jedem Falle der Kammer und dem Archivsvorstande zu beglaubigende Abschrift Übergeber oder sein Nachlass zu nehmen und diese zur Vervollständigung der Notariatsacten und zur Ertheilung weiterer Ausfertigungen aufzubewahren. Die abverlangte Ausfertigung wird zurückgestellt tragen.
Anmerkung