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BGBl. I Nr. 68/2008

kundgemacht 07.05.2008 RIS↗Parlament↗
Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsaktsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 8257 § 0↗RIS↗
§ 148geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2; Abs 5 (entfallen)
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.2008 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 68/2008 § 148↗RIS↗
in Kraft 01.07.2008 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 68/2008 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 148↗RIS↗
§. 148. (1) Sind Actenstücke abgängig, so wird der zur Actenübergabe verpflichtete Notar, oder falls er gestorben ist, der Vertreter seines Nachlasses von der Notariatskammer angewiesen, die fehlenden Stücke sogleich oder nöthigenfalls in einem, nach den Umständen bestimmten Termine beizubringen. Erfolgt die Beibringung nicht, so sind die Betheiligten durch persönliche Verständigung, oder wenn dieß nicht thunlich ist, durch Verlautbarung von dem entdeckten Mangel zur Wahrung ihrer Rechte in Kenntniß zu setzen.
(1) Der Übernehmer hat die Vollständigkeit der notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zu untersuchen. Stellt er fest, dass eine notarielle Urkunde fehlt, so hat er nach § 110b vorzugehen.
(2) Besitzt ein Betheiligter eine Ausfertigung Die Kosten der verlorenen Urschrift, oder befindet sich eine solche bei einer Behörde oder bei einem anderen Notare in Verwahrung, so Vervollständigung hat die Notariatskammer dieselbe abzuverlangen, davon, wenn kein Bedenken obwaltet, eine von in jedem Falle der Kammer und dem Archivsvorstande zu beglaubigende Abschrift Übergeber oder sein Nachlass zu nehmen und diese zur Vervollständigung der Notariatsacten und zur Ertheilung weiterer Ausfertigungen aufzubewahren. Die abverlangte Ausfertigung wird zurückgestellt tragen.
(3) Ist das Geschäftsregister oder ein Verzeichniß mangelhaft, so muß die Vervollständigung nach Thunlichkeit veranlaßt werden.
Anmerkung
(4) Ueber die Vervollständigung der Acten und die Art, wie sie bewirkt wurde, ist ein Protokoll aufzunehmen, und sammt den die Vervollständigung betreffenden Schriftstücken den Acten beizulegen.
ÜR: Art. XII § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 68/2008
(5) Die Kosten der Vervollständigung hat in jedem Falle der zur Actenübergabe verpflichtete Notar oder sein Nachlaß zu tragen.
Schlagworte
Aktenstück, Aktenübergabe, Beteiligter, Kenntnis, Notariatsakt,
Verzeichnis, Erteilung, Tunlichkeit, Akt