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BGBl. I Nr. 98/2008

kundgemacht 02.07.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft
Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) 320 § 0↗RIS↗
§ 40aneu
in Kraft 01.08.2008 – 28.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 98/2008 · danach: BGBl. I Nr. 7/2011 § 40a↗RIS↗

römisch drei a. Teil

Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

Geltungsbereich

Paragraph 40 a,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung oder Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, und das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.
  3. Absatz 3,Ausgenommen sind Rechtsverhältnisse oder die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen im Sinne des Absatz eins,, die
    1. Ziffer eins
      in die Regelungskompetenz der Länder fallen,
    2. Ziffer 2
      in den Anwendungsbereich des römisch eins. Teiles fallen,
    3. Ziffer 3
      in den Bereich des Privat- und Familienlebens fallen,
    4. Ziffer 4
      den Inhalt von Medien und Werbung betreffen,
    5. Ziffer 5
      in den Bereich der öffentlichen oder privaten Bildung fallen.