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BGBl. I Nr. 7/2011

kundgemacht 15.02.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes, des Gesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) 1336 § 0↗RIS↗
§ 40ageändert2. Abschnitt: Überschrift · Überschrift, Text; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen), Z 1 bis Z 4, Schlussteil
in Kraft 01.08.2008 – 28.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 98/2008 · danach: BGBl. I Nr. 7/2011 § 40a↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2011 · idF BGBl. I Nr. 7/2011 § 40a↗RIS↗
IIIa. Teil 2. Abschnitt
Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei ohne Unterschied der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
Für die Regelung der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen, soweit dies in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, werden die folgenden Grundsätze aufgestellt:
Geltungsbereich
§ 40a.
(1) Die Bestimmungen dieses Teiles Abschnittes gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung oder und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
(2) Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, und das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.
(3) Ausgenommen sind Rechtsverhältnisse oder die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen im Sinne des Abs. 1, die
1. in die Regelungskompetenz beim Sozialschutz, einschließlich der Länder fallen sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
2. in den Anwendungsbereich des I. Teiles fallen bei sozialen Vergünstigungen,
3. in den Bereich des Privat- und Familienlebens fallen bei der Bildung,
4. den Inhalt von Medien beim Zugang zu und Werbung betreffen Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum,
5. sofern dies in den Bereich der öffentlichen oder privaten Bildung fallen die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.
Schlagworte
Privatleben