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BGBl. I Nr. 126/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentamtsgebührengesetz (PAG) 21 § 0↗RIS↗
§ 3geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 126/2009 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 126/2009 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 3↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
2. Hauptstück
Gebühren
1. Abschnitt
Nationale Patentanmeldungen und Patente
Anmelde- und Recherchengebühr, Veröffentlichungsgebühren, Recherchen- und Prüfungsgebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Einspruchsgebühr
§ 3.
(1) Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Anmelde- Recherchen- und Recherchengebühr von 50 Euro sowie eine Veröffentlichungsgebühr Prüfungsgebühr von 130 180 Euro zu zahlen.
(2) Enthält eine Patentanmeldung mehr als zehn Patentansprüche, ist zusätzlich zur Recherchen- und Prüfungsgebühr für jeweils zehn weitere Patentansprüche eine Anspruchsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Ist die Anzahl der Patentansprüche bei Abschluss der Gesetzmäßigkeitsprüfung höher als im Zeitpunkt der Anmeldung, ist die Anspruchsgebühr neu zu berechnen. Die sich aus dieser Neuberechnung ergebenden Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.