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BGBl. I Nr. 131/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Pyrotechnikgesetz 2010 und Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 131/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 04.01.2010 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 131/2009 · danach: BGBl. I Nr. 20/2015 § 21↗RIS↗

2. HAUPTSTÜCK
INVERKEHRBRINGEN UND MARKTÜBERWACHUNG

1. Abschnitt
Pflichten des Herstellers, Importeurs und Händlers

Pflichten des Herstellers

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände den
    1. Ziffer eins
      grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2007/23/EG oder
    2. Ziffer 2
      im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen
    entsprechen.
  2. Absatz 2,Ferner muss der Hersteller vor dem Inverkehrbringen
    1. Ziffer eins
      pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß Paragraphen 11 bis 13 einteilen,
    2. Ziffer 2
      die pyrotechnischen Gegenstände einer benannten Stelle vorlegen, die eine Konformitätsbewertung gemäß Absatz 3, durchführt, und
    3. Ziffer 3
      nach Abschluss der Konformitätsbewertung und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß Paragraph 22, an den pyrotechnischen Gegenständen anbringen sowie eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 vornehmen.
  3. Absatz 3,Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden Verfahren durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      das EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 1 der Richtlinie 2007/23/EG und, nach Wahl des Herstellers, entweder
      1. Litera a
        das Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität (Modul C) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/23/EG oder
      2. Litera b
        das Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/23/EG oder
      3. Litera c
        das Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 4 der Richtlinie 2007/23/EG; oder
    2. Ziffer 2
      das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/23/EG oder
    3. Ziffer 3
      das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 6 der Richtlinie 2007/23/EG, soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.