BGBl. I Nr. 20/2015
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG-Novelle 2014)
Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 geändert wird (PyroTG-Novelle 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21geändert2. HAUPTSTÜCK: Überschrift (entfallen) · Überschrift (entfallen) · 1. Abschnitt: Überschrift (entfallen) · Abs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2 Z 1 bis Z 3; Abs 3; Abs 4, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), Z 2 (entfallen), Z 3 (entfallen)
Pflichten des Herstellers
§ 21.
(1) Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände den Der Hersteller darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, wenn sie die Anforderungen des § 20a Abs. 1 erfüllen.
(2) Ferner muss der Der Hersteller hat ferner vor dem Inverkehrbringen
1. pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß §§ 11 bis 13 einteilen einzuteilen,
2. die pyrotechnischen Gegenstände einer benannten Stelle vorlegen, technischen Unterlagen gemäß § 21a zu erstellen und die eine Konformitätsbewertung gemäß Abs. 3 durchführt § 21b durchführen zu lassen, und
3. nach Abschluss der Konformitätsbewertung des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß § 22 Abs. 1, die Registrierungsnummer gemäß § 21d und gegebenenfalls die Kennnummer gemäß § 22 Abs. 3 an den pyrotechnischen Gegenständen anbringen sowie anzubringen, eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 vornehmen vorzunehmen und eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c auszustellen.
(3) Bei der Bewertung Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 21a, die EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c und die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Konformität pyrotechnischer pyrotechnischen Gegenstände muss eines der folgenden Verfahren durchgeführt werden: aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.