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BGBl. I Nr. 20/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG-Novelle 2014)
Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 geändert wird (PyroTG-Novelle 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2015× zu PyroTG 2010×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) 1528 § 0↗RIS↗
§ 21geändert2. HAUPTSTÜCK: Überschrift (entfallen) · Überschrift (entfallen) · 1. Abschnitt: Überschrift (entfallen) · Abs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2 Z 1 bis Z 3; Abs 3; Abs 4, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), Z 2 (entfallen), Z 3 (entfallen)
in Kraft 04.01.2010 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 131/2009 · danach: BGBl. I Nr. 20/2015 § 21↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 20/2015 § 21↗RIS↗
2. HAUPTSTÜCK
INVERKEHRBRINGEN UND MARKTÜBERWACHUNG
1. Abschnitt
Pflichten des Herstellers, Importeurs und Händlers
Pflichten des Herstellers
§ 21.
(1) Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände den Der Hersteller darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, wenn sie die Anforderungen des § 20a Abs. 1 erfüllen.
1. grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG oder
2. im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen
entsprechen.
(2) Ferner muss der Der Hersteller hat ferner vor dem Inverkehrbringen
1. pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß §§ 11 bis 13 einteilen einzuteilen,
2. die pyrotechnischen Gegenstände einer benannten Stelle vorlegen, technischen Unterlagen gemäß § 21a zu erstellen und die eine Konformitätsbewertung gemäß Abs. 3 durchführt § 21b durchführen zu lassen, und
3. nach Abschluss der Konformitätsbewertung des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß § 22 Abs. 1, die Registrierungsnummer gemäß § 21d und gegebenenfalls die Kennnummer gemäß § 22 Abs. 3 an den pyrotechnischen Gegenständen anbringen sowie anzubringen, eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 vornehmen vorzunehmen und eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c auszustellen.
(3) Bei der Bewertung Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 21a, die EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c und die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Konformität pyrotechnischer pyrotechnischen Gegenstände muss eines der folgenden Verfahren durchgeführt werden: aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.
1. (4) das EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2007/23/EG und, nach Wahl des Herstellers, entweder Hat der Hersteller Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr § 20a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde zu informieren.
a) das Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität (Modul C) nach Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/23/EG oder
b) das Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/23/EG oder
c) das Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang II Abschnitt 4 der Richtlinie 2007/23/EG; oder
2. das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/23/EG oder
3. das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang II Abschnitt 6 der Richtlinie 2007/23/EG, soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.