Absatz eins,Der Hersteller hat sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände, ausgenommen jene für Fahrzeuge, die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassen werden, in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind.
BGBl. I Nr. 131/2009
Pyrotechnikgesetz 2010 und Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Kennzeichnung anderer pyrotechnischer Gegenstände und pyrotechnischer Sätze
Paragraph 24,
- Absatz 2,Die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, muss mindestens enthalten
- Ziffer einsden Namen und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Herstellers sowie den Namen und die Adresse des Importeurs,
- Ziffer 2den Namen und den Typ des Gegenstandes,
- Ziffer 3die betreffende Altersgrenze nach Paragraph 15,,
- Ziffer 4die jeweilige Kategorie,
- Ziffer 5Gebrauchsanweisungen,
- Ziffer 6die Nettoexplosivstoffmasse und
- Ziffer 7bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 zusätzlich das Herstellungsjahr.
- Absatz 3,Feuerwerkskörper müssen zusätzlich die folgenden Mindestinformationen enthalten:
- Ziffer einsKategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
- Ziffer 2Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls einen Mindestsicherheitsabstand;
- Ziffer 3Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
- Ziffer 4Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und einen Mindestsicherheitsabstand.
- Absatz 4,Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen zusätzlich die folgenden Mindestinformationen enthalten:
- Ziffer einsKategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
- Ziffer 2Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und einen Mindestsicherheitsabstand.
- Absatz 5,Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Absatz eins bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.
- Absatz 6,Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassen werden, muss Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanweisung enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.