BGBl. I Nr. 20/2015
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG-Novelle 2014)
Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 geändert wird (PyroTG-Novelle 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24geändertAbs 3; Abs 4
… 9 unveränderte Absätze
Kennzeichnung anderer pyrotechnischer Gegenstände und pyrotechnischer Sätze
§ 24.
(1) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände, ausgenommen jene für Fahrzeuge, die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassen werden, in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind.
(2) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss mindestens enthalten
1. den Namen und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Herstellers sowie den Namen und die Adresse des Importeurs,
2. den Namen und den Typ des Gegenstandes,
3. die betreffende Altersgrenze nach § 15,
4. die jeweilige Kategorie,
5. Gebrauchsanweisungen,
6. die Nettoexplosivstoffmasse und
7. bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 zusätzlich das Herstellungsjahr.
(3) Feuerwerkskörper müssen zusätzlich unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:
1. Kategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
2. Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls einen Mindestsicherheitsabstand;
3. Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
4. Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und einen Mindestsicherheitsabstand.
(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen zusätzlich unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:
1. Kategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
… 3 unveränderte Absätze
2. Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und einen Mindestsicherheitsabstand.
(5) Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Abs. 1 bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.
(6) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassen werden, muss Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanweisung enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
§ 24geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 1a (neu), Z 2a (neu), Z 2b (neu), Z 2c (neu), Z 5; Abs 3 Z 4; Abs 4 Z 2; Abs 5; Abs 6
Kennzeichnung anderer pyrotechnischer Gegenstände und pyrotechnischer Sätze
§ 24.
(1) Der Hersteller oder der Importeur hat sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände, ausgenommen jene für Fahrzeuge, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht und an Endverbraucher überlassen bereitgestellt werden, in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind.
(2) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss mindestens enthalten
1. den Namen und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Herstellers sowie den Namen und die Adresse des Importeurs, den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers,
1a. wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Z 1 sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragenen Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,
2. den Namen und den Typ des Gegenstandes,
2a. die Registrierungsnummer nach § 21d,
2b. das CE-Kennzeichen nach § 22,
2c. die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer des Artikels,
3. die betreffende Altersgrenze nach § 15,
4. die jeweilige Kategorie,
5. Gebrauchsanweisungen Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation,
6. die Nettoexplosivstoffmasse und
… 4 unveränderte Absätze
7. bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 zusätzlich das Herstellungsjahr.
(3) Feuerwerkskörper müssen unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:
1. Kategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
2. Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls einen Mindestsicherheitsabstand;
3. Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
4. Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und, einen Mindestsicherheitsabstand oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes.
(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:
1. Kategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
2. Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und, einen Mindestsicherheitsabstand oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes.
(5) Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Abs. 1 2 bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.
(6) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassen in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, muss mindestens Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanweisung Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.