Absatz eins,Ein Stoff darf nur in jener chemischen Beschaffenheit in Verkehr gesetzt werden, welche der Anmeldebehörde anläßlich der Anmeldung bekanntgegeben wurde.
BGBl. I Nr. 88/2009
Durchführung der REACH-Verordnung und Änderung des Chemikaliengesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung der REACH-Verordnung erlassen und das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12aufgehoben
Identität des angemeldeten Stoffes
Paragraph 12,
- Absatz 2,Ändert sich nach der Anmeldung die chemische Beschaffenheit des Stoffes, so ist - mit Ausnahme der in Absatz 3, genannten Fälle - der Stoff neu anzumelden.
- Absatz 3,Ändern sich nach der Anmeldung lediglich die vorgesehenen Verwendungszwecke, die bei der Anmeldung angegebenen Werte der Verunreinigungen oder der Anteil der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe, so ist zwar keine neue Anmeldung des Stoffes erforderlich; die Anmeldepflichtigen haben jedoch die in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 4, festgelegten Mitteilungs- und Produktbeobachtungspflichten wahrzunehmen.