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BGBl. I Nr. 110/2010

kundgemacht 23.12.2010 RIS↗Parlament↗
Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und Energie-Control-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz erlassen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 03.03.2011 – 23.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 110/2010 · danach: BGBl. I Nr. 91/2025 § 22↗RIS↗

Rahmenbedingungen

Paragraph 22,

Im Zuge der Erledigung ihrer Regulierungsaufgaben hat die E-Control

  1. Ziffer eins
    in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern sonstige Marktregeln zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen,
  2. Ziffer 2
    in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Stromnetzen technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen,
  3. Ziffer 3
    Strom- bzw. Erdgaspreisvergleiche für Endverbraucher zu erstellen und zu veröffentlichen (Tarifkalkulator),
  4. Ziffer 4
    jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind und zur Weiterentwicklung des Europäischen Energiebinnenmarktes beitragen,
  5. Ziffer 5
    in geeigneter Weise allgemeine Informationen über ihren Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen,
  6. Ziffer 6
    als zentrale Informationsstelle Verbraucher über deren Rechte, das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren, die im Streitfall zur Verfügung stehen, laufend zu informieren,
  7. Ziffer 7
    die Kompatibilität auf regionaler Ebene, aller für Marktprozesse relevanten Datenaustauschverfahren, in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern, sicherzustellen,
  8. Ziffer 8
    jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmung der Energiepreise mit Artikel 3, der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG abzugeben.