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BGBl. I Nr. 91/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Günstiger-Strom-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden (Günstiger-Strom-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) 345 § 0↗RIS↗
§ 22geändertText, Z 1 bis Z 3, Z 6, Z 8
in Kraft 03.03.2011 – 23.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 110/2010 · danach: BGBl. I Nr. 91/2025 § 22↗RIS↗
in Kraft ab 24.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 91/2025 § 22↗RIS↗
Rahmenbedingungen
§ 22.
Im Zuge der Erledigung ihrer Regulierungsaufgaben hat die E-Control Regulierungsbehörde
1. in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern und Netzbenutzern sonstige Marktregeln zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen,
2. in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Stromnetzen und Netzbenutzern technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen,
3. Strom- bzw. Erdgaspreisvergleiche für Endverbraucher Endkundinnen und Endkunden zu erstellen und zu veröffentlichen (Tarifkalkulator),
4. jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind und zur Weiterentwicklung des Europäischen Energiebinnenmarktes beitragen,
5. in geeigneter Weise allgemeine Informationen über ihren Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen,
6. als zentrale Informationsstelle Verbraucherinnen und Verbraucher über deren Rechte, das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren, die im Streitfall zur Verfügung stehen, laufend zu informieren,
7. die Kompatibilität auf regionaler Ebene, aller für Marktprozesse relevanten Datenaustauschverfahren, in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern, sicherzustellen,
8. jährlich jährliche Empfehlungen zur Übereinstimmung der Energiepreise mit Art. 3 den Vorgaben der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG (EU) 2019/944 sowie (EU) 2024/1788 abzugeben.
Schlagworte
Strompreisvergleich