Absatz eins,Die E-Control ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.
BGBl. I Nr. 110/2010
Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und Energie-Control-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz erlassen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37neu
Gebühren- und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit
Paragraph 37,
- Absatz 2,Die E-Control ist hinsichtlich ihrer Dienstnehmer nicht kommunalsteuerpflichtig.
- Absatz 3,Die E-Control ist von der Körperschaftsteuer befreit.