BGBl. I Nr. 91/2025
Günstiger-Strom-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden (Günstiger-Strom-Gesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
§ 37.
(1) Die E-Control Regulierungsbehörde ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.
(2) Die E-Control Regulierungsbehörde ist hinsichtlich ihrer Dienstnehmer Bediensteten nicht kommunalsteuerpflichtig.
(3) Die E-Control Regulierungsbehörde ist von der Körperschaftsteuer befreit.
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