BGBl. I Nr. 115/2010
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertZ 3, Z 3 lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), Z 4 lit b, lit c (entfallen), lit d (entfallen), Z 5 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, Z 6 lit a, lit b, lit c, lit d, Schlussteil (neu), Z 10
… 4 unveränderte Absätze
§ 15.
Die Nacheichfrist beträgt:
1. ein Jahr
bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,
2. zwei Jahre
bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
3. drei Jahre bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
4. vier Jahre
a) bei Längenmaßstäben, Längenmaßbändern, Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
b) bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 6 und in Z 9 festgesetzt sind Härteprüfdiamanten,
5. fünf Jahre
a) bei Kalt- Kalt, Warm- und Heißwasserzählern,
b) bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten Zustands-Mengenumwertern für Gase,
c) bei Zustands-Mengenumwertern für Gase Transportbehältern,
d) bei Transportbehältern Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
e) bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme Messgeräten zur Bestimmung der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer. Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,
f) bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind, bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),
g) bei Wärmezählern elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,
6. acht Jahre
a) bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch ohne und mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,
b) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk, bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 9 festgesetzt sind,
c) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung Tarifgeräten,
d) bei elektrischen Tarifgeräten, Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchfluss-Stärke bis 65 m3/h
7. 10 Jahre
a) bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,
b) bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)
8. zwölf Jahre
… 5 unveränderte Absätze
a) bei Balgengaszählern,
b) bei Transportbehältern auf Schiffen,
9. sechzehn Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
a) ohne Zusatzeinrichtung,
b) mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
c) mit mechanischem Zweitarifzählwerk.
Schlagworte