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BGBl. I Nr. 72/2017

kundgemacht 19.06.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 2232 § 0↗RIS↗
§ 15geändertSchlussteil, Z 3, Z 3 lit a (neu), lit b (neu), Z 4 lit a, lit b, lit c (neu), lit d (neu), Z 5 lit g, lit h, lit i (neu), Z 6 (neu), Z 7 (neu), Z 7 lit c, lit e, Z 9, Z 9 lit b (entfallen), Z 8 lit b, Z 10 · umnummeriert: Z 7 lit b, lit d
in Kraft 31.12.2010 – 19.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 115/2010 · danach: BGBl. I Nr. 72/2017 § 15↗RIS↗
in Kraft 20.06.2017 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 72/2017 § 15↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 15.
Die Nacheichfrist beträgt:
1. ein Jahr
bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,
2. zwei Jahre
bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und Z 3 bis 9 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
3. drei Jahre bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
a) bei Fahrpreisanzeigern (Taxametern),
b) bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
4. vier Jahre
a) bei Längenmaßstäben, und Längenmaßbändern, über 5 m sowie Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
b) Härteprüfdiamanten bei Gewichtsstücken der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1,
c) bei Kraftstoffzapfanlagen nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb für die Betankung von Kraftfahrzeugen,
d) bei Reifendruckmessgeräten,
5. fünf Jahre
… 5 unveränderte Absätze
a) bei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern,
b) bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
c) bei Transportbehältern,
d) bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
e) bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,
f) bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),
g) bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip mechanischen Messgeräten zur Bestimmung der Schüttdichte von Getreide (Getreideprober),
6. h) acht Jahre bei Waagen gemäß § 11 Z 2 lit. a für die schulärztliche Betreuung gemäß § 66 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung,
i) bei Messkluppen zur Vermessung von Rundholz,
6. acht Jahre bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,
7. zehn Jahre
a) bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
a b) bei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen,
b c) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 9 10 festgesetzt sind,
c d) bei elektrischen Tarifgeräten,
d e) bei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchfluss-Stärke Durchflussstärke bis 65 m3/h m³/h,
7 8. 10 zwölf Jahre bei Transportbehältern auf Schiffen,
a) bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten, 9. fünfzehn Jahre
b) bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)
8. zwölf Jahre
a) bei Balgengaszählern,
b) bei Transportbehältern auf Schiffen Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,
9 10. sechzehn zwanzig Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
a) ohne Zusatzeinrichtung,
b) mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
c) mit mechanischem Zweitarifzählwerk.
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)
Schlagworte
Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler
§ 15geändertZ 1 (aufgehoben), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 20.06.2017 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 72/2017 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.01.2019 – 13.04.2021 · idF BGBl. I Nr. 72/2017 · danach: BGBl. I Nr. 66/2021 § 15↗RIS↗
§ 15.
Die Nacheichfrist beträgt:
1. ein Jahr
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 72/2017)
bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,
2. zwei Jahre
… 36 unveränderte Absätze
bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und Z 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
3. drei Jahre
a) bei Fahrpreisanzeigern (Taxametern),
b) bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
4. vier Jahre
a) bei Längenmaßstäben und Längenmaßbändern über 5 m sowie Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
b) bei Gewichtsstücken der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1,
c) bei Kraftstoffzapfanlagen nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb für die Betankung von Kraftfahrzeugen,
d) bei Reifendruckmessgeräten,
5. fünf Jahre
a) bei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern,
b) bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
c) bei Transportbehältern,
d) bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
e) bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,
f) bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),
g) bei mechanischen Messgeräten zur Bestimmung der Schüttdichte von Getreide (Getreideprober),
h) bei Waagen gemäß § 11 Z 2 lit. a für die schulärztliche Betreuung gemäß § 66 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung,
i) bei Messkluppen zur Vermessung von Rundholz,
6. acht Jahre bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,
7. zehn Jahre
a) bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
b) bei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen,
c) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 10 festgesetzt sind,
d) bei elektrischen Tarifgeräten,
e) bei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchflussstärke bis 65 m³/h,
8. zwölf Jahre bei Transportbehältern auf Schiffen,
9. fünfzehn Jahre
a) bei Balgengaszählern,
b) bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,
10. zwanzig Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
a) ohne Zusatzeinrichtung,
b) mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
c) mit mechanischem Zweitarifzählwerk.
Schlagworte
Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler