BGBl. I Nr. 115/2010
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53geändert2. Marktüberwachung: Abs 1 Z 1
2. Marktüberwachung
§ 53.
(1) Marktüberwachung ist die Überwachung des erstmaligen In-Verkehr-Bringens von Gegenständen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen.
1. Untersagen des weiteren In-Verkehr-Bringens Inverkehrbringens,
2. Anfordern von Lieferlisten,
… 6 unveränderte Absätze
3. Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist,
4. Verständigen der benannten Stelle oder der Zulassungsstelle,
5. Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern,
6. Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.
Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
(3) Die Weiterleitung der Ergebnisse der Marktüberwachung, auch mit den Mitteln der automationsunterstützten Datenverarbeitung, an zuständige internationale Stellen ist zulässig.