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BGBl. I Nr. 85/2002

kundgemacht 24.05.2002 RIS↗Parlament↗
85. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes und das Akkreditierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz und das Akkreditierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2002× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 383 § 0↗RIS↗
§ 53geändert2. Marktüberwachung: Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 6 (neu), Schlussteil (neu); Abs 3
in Kraft 18.11.1950 – 24.05.2002 · idF BGBl. Nr. 152/1950 · danach: BGBl. I Nr. 85/2002 § 53↗RIS↗
in Kraft 25.05.2002 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 85/2002 · danach: BGBl. I Nr. 115/2010 § 53↗RIS↗
2. Marktüberwachung
§ 53.
(1) Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen Marktüberwachung ist die Überwachung des erstmaligen In-Verkehr-Bringens von Gegenständen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen.
(2) Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden. Werden dem zweiten Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprechende Gegenstände am Markt vorgefunden, so können insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1. Untersagen des weiteren In-Verkehr-Bringens,
2. Anfordern von Lieferlisten,
3. Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist,
4. Verständigen der benannten Stelle oder der Zulassungsstelle,
5. Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern,
6. Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.
Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
(3) Den Organen der Eichbehörde darf auch nicht der Zutritt zu den Räumen verwehrt werden, in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden. Die Weiterleitung der Ergebnisse der Marktüberwachung, auch mit den Mitteln der automationsunterstützten Datenverarbeitung, an zuständige internationale Stellen ist zulässig.
Schlagworte
eichpflichtig