Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 18/2010

kundgemacht 17.03.2010 RIS↗Parlament↗
Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle 2010 – Ub-HeimAuf-Nov 2010
Bundesgesetz, mit dem das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle 2010 – Ub-HeimAuf-Nov 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) 213 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 1
in Kraft 01.07.2005 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 11/2004 · danach: BGBl. I Nr. 18/2010 § 12↗RIS↗
in Kraft 01.07.2010 – 13.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 18/2010 · danach: BGBl. I Nr. 77/2023 § 12↗RIS↗
Anhörung des Bewohners
§ 12.
(1) Das Gericht hat sich binnen sieben Tagen ab dem Einlangen des Antrags einen persönlichen Eindruck vom Bewohner in der Einrichtung zu verschaffen. Es hat ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören, die Krankengeschichte, die Pflegedokumentation und andere Aufzeichnungen über ihn einzusehen sowie seinen seine Vertreter, seine Vertrauensperson, den Leiter der Einrichtung, die anordnungsbefugte Person und, die die Freiheitsbeschränkung angeordnet hat, sowie erforderlichenfalls auch den Arzt, der das Dokument im Sinn des § 5 Abs. 2 errichtet hat, und andere zur Verfügung stehende Auskunftspersonen zu hören. Auch kann das Gericht der Anhörung des Bewohners einen nicht der Einrichtung angehörenden und von dieser unabhängigen Sachverständigen beiziehen.
(2) Das Gericht kann die Anhörung mit einer mündlichen Verhandlung (§ 14) verbinden.