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BGBl. I Nr. 72/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 527 § 0↗RIS↗
§ 69bgeändertZ 7, Z 8 (neu), Z 9 (neu)
in Kraft 01.01.2007 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 141/2006 · danach: BGBl. I Nr. 72/2010 § 69b↗RIS↗
in Kraft 31.12.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 72/2010 · danach: BGBl. I Nr. 184/2013 § 69b↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
§ 69b.
Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
1. Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;
3. die Ausübung der in den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte;
4. die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß § 39a;
5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG;
6. eine Liste der anerkannten Rating-Agenturen;
7. eine Liste der Länder und Gemeinden, deren Verbindlichkeiten ein Gewicht von 0 vH erhalten.;
8. allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung von § 22d Abs. 10 und 11 und § 22f Abs. 3 bis 9;
9. unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen § 22d Abs. 10 und 11 und § 22f Abs. 3 bis 9 verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen.