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BGBl. I Nr. 184/2013

kundgemacht 07.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Sparkassengesetzes, des Stabilitätsabgabegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Zahlungsdienstegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 184/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 237611 § 0↗RIS↗
§ 69bgeändertÜberschrift (neu); Abs 1 Z 3 bis Z 8; Abs 2, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 31.12.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 72/2010 · danach: BGBl. I Nr. 184/2013 § 69b↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 01.08.2014 · idF BGBl. I Nr. 184/2013 · danach: BGBl. I Nr. 59/2014 § 69b↗RIS↗
Veröffentlichungspflichten der FMA
§ 69b.
(1) Die FMA hat im Internet folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
1. Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;
3. die Ausübung der in den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder in der Richtlinie 2013/36/EU eröffneten Wahlrechte;
4. die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß § 39a; diese Informationen sind auch an EBA mitzuteilen;
5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß ( § 38) und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU und von Art. 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und 2006/49/EG Art der gemäß § 70 Abs. 4 bis 4c verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;
6. eine Liste allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der anerkannten Rating-Agenturen Einhaltung der Anforderungen bei Verbriefungen gemäß Art. 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
7. eine Liste der Länder und Gemeinden, deren Verbindlichkeiten ein Gewicht von 0 vH erhalten; unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Art. 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;
8. allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung eine Liste der Einhaltung von § 22d Abs. 10 und 11 Globalen Systemrelevanten Institute und § 22f Abs sonstigen Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland unter Berücksichtigung der jeweils zugeordneten Unterkategorie. 3 bis 9;
9. (2) unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen § 22d Abs. 10 und 11 und § 22f Abs. 3 bis 9 verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen. Wird die Bewilligung für eine Freistellung gemäß Art. 6 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt, hat die FMA im Internet folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
1. die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass ein substanzielles praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist;
2. die Anzahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Art. 6 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird, sowie die Anzahl der Institute, die über Tochterunternehmen in einem Drittland verfügen;
3. die aggregierten Daten:
a) des Gesamtbetrags der konsolidierten Eigenmittel des Mutterinstituts, die in Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden;
b) des prozentualen Anteils der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmitteln an den konsolidierten Eigenmitteln des Mutterinstituts für das eine Freistellung bewilligt wurde.
(3) Die FMA hat die gemäß Art. 450 Abs. 1 lit. g, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Kreditinstituten offenzulegenden Informationen zur Vergütungspolitik zu sammeln und zur Feststellung von Tendenzen in diesem Bereich zu verwenden. Die Ergebnisse dieser Feststellungen sind von der FMA an die EBA zu übermitteln. Zusätzlich hat die FMA Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes deren Vergütung mindestens eine Million Euro pro Geschäftsjahr beträgt, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von einer Million Euro, einschließlich deren Tätigkeit, den betreffenden Geschäftsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts sowie Bonuszahlungen, langfristige Prämien und Pensionsbeiträge zu sammeln und an die EBA zu übermitteln.