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BGBl. I Nr. 90/2010

kundgemacht 17.11.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Finanzsicherheiten-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Finanzsicherheiten-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2010× zu FinSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzsicherheiten-Gesetz (FinSG) 9 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 01.12.2003 – 17.11.2010 · idF BGBl. I Nr. 117/2003 · danach: BGBl. I Nr. 90/2010 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 18.11.2010 · idF BGBl. I Nr. 90/2010 § 9↗RIS↗
Aufrechnung infolge Beendigung
§ 9.
(1) Die Aufrechnung infolge Beendigung wird auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann wirksam, wenn
1. über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren oder, ein Ausgleichs- oder Sanierungsverfahren oder eine Sanierungsmaßnahme eröffnet bzw. eingeleitet worden ist oder ein solches Verfahren noch andauert und
2. die der Aufrechnung infolge Beendigung unterliegenden Rechte abgetreten oder gerichtlich oder sonst gepfändet worden sind oder darüber anderweitig verfügt worden ist.
(2) Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, kann die Aufrechnung infolge Beendigung ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung, ohne Versteigerung und ohne Wartefrist vorgenommen werden.