Absatz eins,Wer entgegen Paragraph 11,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 123, Absatz 3,, Paragraph 129, Absatz eins, oder Paragraph 156, Absatz 4, Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
BGBl. I Nr. 107/2011
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 168neu
3. Hauptstück
Gerichtlich strafbare Handlungen
Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten
Paragraph 168,
- Absatz 2,Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen, wenn das im Interesse der Verfahrensbeteiligten oder am Verfahren nicht beteiligter Personen geboten ist.