Absatz eins,Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsBezeichnung der Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,
- Ziffer 2Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, aufgeführten Treibhausgasen verbunden ist,
- Ziffer 3Quellen der Emissionen von in Anhang 1 oder Anhang 3 aufgeführten Treibhausgasen aus der Anlage sowie
- Ziffer 4geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit Paragraphen 7 und 9 sowie eine Begründung für diese Maßnahmen.